Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitta B*****, Pensionistin, ****... mehr lesen...
Norm: ABGB §1501ASVG §107 Abs2 litbB-KUVG §49 Abs2 litbBSVG §72 Abs2 litbGSVG §76 Abs2 litbNVG §38 Abs2
Rechtssatz: Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß § 1501 ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen k... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1. 6. 1977 eine Witwenpension. Dazu wurden ihr seither auch ein Zuschlag nach § 145 Abs 4 GSVG (idF vor der 8. GSVGNov BGBl 1983/591) und eine Ausgleichszulage gewährt. Mit Schreiben vom 13. 8. 1985 teilte die beklagte Partei der Klägerin mit, daß die Ausgleichszulage vom 1. 9. 1985 an nicht feststellbar sei und daher vorsorglich eingestellt werde. Mit Bescheid vom 9. 7. 1987 stellte die beklagte Partei fest, daß die A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei gewährte den (in der Folge nur mehr mit ihren Vornamen genannten) Klägern als ehelichen Kindern des am 18.1.1974 verstorbenen Versicherten Johann G***, und zwar Peter, geboren 5.8.1961, Gottfried, geboren 26.6.1964, Heide, geboren 21.10.1967, Konrad, geboren 12.1.1970, Gerd, geboren 1.4.1971, und Christine, geboren 30.1.1973, ab 1.2.1974 Waisenpensionen samt Ausgleichszulagen. Bei der Berechnung dieser Zulagen wurden Unterhaltsansprüche der... mehr lesen...
Norm: ASVG §107 Abs2BSVG §72 Abs2GSVG §76 Abs2
Rechtssatz: Wie ein Vergleich zwischen lit a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich lit a nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Es handelt sich dabei um ein im Interesse des Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderung... mehr lesen...
Norm: ASVG §298 Abs2BSVG §72 Abs2 litaBSVG §146 Abs2
Rechtssatz: "Aufgriffsobliegenheit" ist die Verpflichtung des Versicherungsträgers jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...