RS OGH 1989/9/12 10ObS141/89 (10ObS142/89 -10ObS146/89), 10ObS130/90, 10ObS158/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §107 Abs2
BSVG §72 Abs2
GSVG §76 Abs2

Rechtssatz

Wie ein Vergleich zwischen lit a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich lit a nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Es handelt sich dabei um ein im Interesse des Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 141/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 141/89
    Veröff: SSV-NF 3/96
  • 10 ObS 130/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 130/90
    Vgl; nur: Wie ein Vergleich zwischen lit a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich lit a nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. (T1) Veröff: SSV-NF 4/139
  • 10 ObS 158/21i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 158/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075164

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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