Norm
ASVG §298 Abs2Rechtssatz
"Aufgriffsobliegenheit" ist die Verpflichtung des Versicherungsträgers jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084889Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00141_8900000_003