Norm
ABGB §1501Rechtssatz
Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß § 1501 ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104943Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02026_96F0000_001