Entscheidungsgründe: Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002). Eingangs ist festzuhalten, dass die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I N... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1). Eingangs ist festzuhalten, dass die Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 13. 2. 1945 geborene Erstkläger und der am 27. 4. 1945 geborene Zweitkläger haben jeweils als Folgewirkung des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner ab 1. 6. 2000 Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 25. April 2002 hat die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern gegenüber dem Erstkläger die Höhe der Leistung ab 1. 6. 2000 mit brutto 1.537,67 EUR monatlich, ab 1. 1. 2001 mit brutto 1.549,9... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 27. 2. 1944 geborene Kläger hat als Folgewirkung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs der Gemeinschaften (EuGH) vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner (künftig: Entscheidung Buchner), ab 1. 6. 2000 Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 28. 11. 2001 hat die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern unter anderem die Höhe dieser Leistung ab 1. 6. 2000 mit brutto 14.811,60 S (= 1.076,40 EUR) monatlich und a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 21. 1. 1944 geborene Kläger hat als Folgewirkung des Urteiles des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, ab 1. 6. 2000 Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 10. 6. 2002 hat die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern ua die Höhe dieser Leistung ab 1. 6. 2000 mit brutto 960,37 EUR monatlich (zuzüglich eines Kinderzuschusses von 21,80 EUR), ab 1. 1. 2001 mit brutto 968,05 EUR monatlich (zuzüglich eines ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 30. 6. 1944 geborene Kläger hat als Folgewirkung des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner ab 1. 7. 2000 Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 hat die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Höhe dieser Leistung ab 1. 7. 2000 mit brutto 1.244,11 EUR monatlich, ab 1. 1. 2001 mit brutto 1.254,06 EUR monatlich und ab 1. 1. 2002 mit brutto 1.267,85 EUR monatlich festgesetzt. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §261 Abs4B-VG Art89BSVG §130 Abs4EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 261 Abs 4 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl I 2000/2, knüpft für die Berechnung der Pensionshöhe an das "Regelpensionsalter" gemäß § 253 Abs 1 ASVG an, das für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 liegt. Die Beibehaltung des unterschiedlichen Pensionsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1). Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass das Sonderruhegeld nach Art X Abs 1 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu qualifizieren und daher eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenal... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 122 BSVG als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu qualifizieren und daher eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenal... mehr lesen...
Norm: ASVG §253bASVG §261 Abs4BSVG §122BSVG §130 Abs4BVG - Altersgrenzen allgEWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7NSchG ArtX Abs1NSchG ArtX Abs2
Rechtssatz: Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG ist als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 14. 4. 1944 geborene Kläger stellte am 5. 7. 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 9. 2000 wurde dieser Antrag des Klägers mit der
Begründung: abgewiesen, der Kläger habe zum Stichtag 1. 8. 2000 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, "die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ... mehr lesen...