TE OGH 2003/2/18 10ObS38/03s

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter KommRat Mag. Paul Kunsky und Dr. Carl Hennrich (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Johann L*****, Pensionist, *****, und 2. Leopold E*****, Pensionist, *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Höhe der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 2002, GZ 12 Rs 236/02s-10, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 2002, GZ 11 Cgs 32/02i-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien einen mit 405,55 EUR (davon 67,59 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Verfahrens erster Instanz, einen mit 394,39 EUR (davon 60,68 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Berufungsverfahrens und einen mit 270,50 EUR (davon 41,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 13. 2. 1945 geborene Erstkläger und der am 27. 4. 1945 geborene Zweitkläger haben jeweils als Folgewirkung des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner ab 1. 6. 2000 Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit Bescheid vom 25. April 2002 hat die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern gegenüber dem Erstkläger die Höhe der Leistung ab 1. 6. 2000 mit brutto 1.537,67 EUR monatlich, ab 1. 1. 2001 mit brutto 1.549,97 EUR monatlich und ab 1. 1. 2002 mit brutto 1.567,02 EUR monatlich bestimmt. Mit Bescheid vom 3. April 2002 hat die beklagte Partei gegenüber dem Zweitkläger die Höhe der Leistung ab 1. 6. 2000 mit brutto 564,66 EUR monatlich und ab 1. 10. 2000 - im Hinblick auf den Eintritt eines Wegfalltatbestands - mit 0 EUR bestimmt.

Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger Klage mit dem auf Zahlung einer (höheren) vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anwendung der für Frauen gültigen geringeren Abschläge gemäß § 130 Abs 4 BSVG gerichteten Begehren. Diese Bestimmung knüpfe, was die Berechnung der Pensionshöhe betreffe, an das Regelpensionsalter gemäß § 121 Abs 1 BSVG an, welches für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 Jahren liege. Diese Anknüpfung und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei mit dem unterschiedlichen Regelpensionsalter aber nicht notwendig verbunden und daher gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Buchner sei die hier strittige Leistung nämlich nicht als Alterspension zu werten, weshalb keine Ausnahmebestimmungen von der Gleichbehandlungspflicht der Männer und Frauen im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG (im Folgenden "Richtlinie" oder "RL") zum Tragen kämen. Die Tatsache, dass Frauen die Hauptlast der Kindererziehung tragen, sei für die Pensionsberechnung ohnedies in den §§ 105, 107a BSVG ausreichend berücksichtigt, wonach die Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten anzurechnen seien. Die österreichische Rechtslage für die Berechnung der hier strittigen Leistung verstoße damit eindeutig gegen das EU-Recht. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung unter Hinweis auf § 130 BSVG in der am 1. 6. 2000 noch anwendbaren Fassung. Für die Berechnung der Pension komme § 130 BSVG unabhängig von der Art der Pension (Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension) zur Anwendung. Mit dieser Bestimmung solle sichergestellt werden, dass es bei jeglicher Inanspruchnahme einer Pension vor dem Regelpensionsalter zu Abschlägen im Rahmen des Bonus-Malus-Systems komme. Die unterschiedliche Altersgrenze für Männer und Frauen entspreche dem Verfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten (BGBl 1992/832) und gehe mit der Richtlinie konform. Art 4 Abs 1 RL verbiete jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen, die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge, die Berechnungen der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen. Art 7 Abs 1 lit a RL bestimme allerdings, dass die RL nicht der Befugnis zur Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente sowie etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen entgegenstehe. Wenn § 130 BSVG auf § 121 BSVG Bezug nehme, sei darin kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie gelegen, weil die Ungleichbehandlungen objektiv erforderlich seien, um zu verhindern, dass das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gefährdet werde, bzw um die Kohärenz zwischen den Systemen der Altersrente und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten. Die scheinbare Diskriminierung sei notwendig und objektiv mit dem im nationalen Recht unterschiedlichen Rentenalter verbunden. Nach der Judikatur des EuGH sei Art 7 Abs 1 lit a RL so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Versicherte aufrecht erhalten habe, berechtigt sei, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht verschieden zu berechnen.Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger Klage mit dem auf Zahlung einer (höheren) vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anwendung der für Frauen gültigen geringeren Abschläge gemäß Paragraph 130, Absatz 4, BSVG gerichteten Begehren. Diese Bestimmung knüpfe, was die Berechnung der Pensionshöhe betreffe, an das Regelpensionsalter gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BSVG an, welches für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 Jahren liege. Diese Anknüpfung und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei mit dem unterschiedlichen Regelpensionsalter aber nicht notwendig verbunden und daher gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Buchner sei die hier strittige Leistung nämlich nicht als Alterspension zu werten, weshalb keine Ausnahmebestimmungen von der Gleichbehandlungspflicht der Männer und Frauen im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG (im Folgenden "Richtlinie" oder "RL") zum Tragen kämen. Die Tatsache, dass Frauen die Hauptlast der Kindererziehung tragen, sei für die Pensionsberechnung ohnedies in den Paragraphen 105,, 107a BSVG ausreichend berücksichtigt, wonach die Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten anzurechnen seien. Die österreichische Rechtslage für die Berechnung der hier strittigen Leistung verstoße damit eindeutig gegen das EU-Recht. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung unter Hinweis auf Paragraph 130, BSVG in der am 1. 6. 2000 noch anwendbaren Fassung. Für die Berechnung der Pension komme Paragraph 130, BSVG unabhängig von der Art der Pension (Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension) zur Anwendung. Mit dieser Bestimmung solle sichergestellt werden, dass es bei jeglicher Inanspruchnahme einer Pension vor dem Regelpensionsalter zu Abschlägen im Rahmen des Bonus-Malus-Systems komme. Die unterschiedliche Altersgrenze für Männer und Frauen entspreche dem Verfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten (BGBl 1992/832) und gehe mit der Richtlinie konform. Artikel 4, Absatz eins, RL verbiete jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen, die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge, die Berechnungen der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen. Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL bestimme allerdings, dass die RL nicht der Befugnis zur Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente sowie etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen entgegenstehe. Wenn Paragraph 130, BSVG auf Paragraph 121, BSVG Bezug nehme, sei darin kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie gelegen, weil die Ungleichbehandlungen objektiv erforderlich seien, um zu verhindern, dass das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gefährdet werde, bzw um die Kohärenz zwischen den Systemen der Altersrente und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten. Die scheinbare Diskriminierung sei notwendig und objektiv mit dem im nationalen Recht unterschiedlichen Rentenalter verbunden. Nach der Judikatur des EuGH sei Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Versicherte aufrecht erhalten habe, berechtigt sei, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht verschieden zu berechnen.

Das Erstgericht sprach den Klägern die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen zu und wies die auf Gewährung von höheren Pensionsleistungen gerichteten Mehrbegehren ab. Die vollkommen geschlechtsneutrale Regelung der Pensionsberechnung, die für alle Versicherungsfälle des Alters und der Invalidität in gleicher Weise gelte, sei als nach Art 7 Abs 1 lit a RL zulässig anzusehen. Bei einer Gesamtschau auf die beweglichen Systeme der Pensionsberechnung des BSVG und des ASVG führten diese nicht zu sachfremden Ergebnissen; weder eine indirekte noch eine direkte Diskriminierung sei erkennbar. Es liege daher auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor; ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung bestehe nicht. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Kläger nicht Folge und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus:Das Erstgericht sprach den Klägern die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen zu und wies die auf Gewährung von höheren Pensionsleistungen gerichteten Mehrbegehren ab. Die vollkommen geschlechtsneutrale Regelung der Pensionsberechnung, die für alle Versicherungsfälle des Alters und der Invalidität in gleicher Weise gelte, sei als nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL zulässig anzusehen. Bei einer Gesamtschau auf die beweglichen Systeme der Pensionsberechnung des BSVG und des ASVG führten diese nicht zu sachfremden Ergebnissen; weder eine indirekte noch eine direkte Diskriminierung sei erkennbar. Es liege daher auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor; ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung bestehe nicht. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Kläger nicht Folge und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus:

"Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Neufassung des § 130 Abs 4 BSVG durch das Bundesgesetz BGBl I 1997/139 eine unzulässige (neue) Schlechterstellung der Männer bewirkt hat. Mit dieser Problematik hat sich das Berufungsgericht in der schon zitierten E 12 Rs 168/02s - im Zusammenhang mit der korrespondierenden Regelung in § 261 Abs 4 ASVG - ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsalter und der unterschiedlichen Pensionshöhe ein direkter Zusammenhang besteht. Die am Stichtag 1. 6. 2000 anzuwendende gesetzliche Regelung für die Berechnung der Pensionshöhe ist geschlechtsneutral und garantiert bei der Inanspruchnahme einer Pension vor Vollendung des 55. Lebensjahres für Männer und Frauen einen identen Leistungsanspruch. Während also bei einem verhältnismäßig frühen Eintritt des Versicherungsfalles - und damit noch lange vor Erreichen des Regelpensionsalters - keine Unterschiede in der Pensionshöhe festzustellen sind, kommen diese mit zunehmender Nähe des Versicherungsfalles zum Regelpensionsalter immer stärker zum Tragen."Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Neufassung des Paragraph 130, Absatz 4, BSVG durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 1997/139 eine unzulässige (neue) Schlechterstellung der Männer bewirkt hat. Mit dieser Problematik hat sich das Berufungsgericht in der schon zitierten E 12 Rs 168/02s - im Zusammenhang mit der korrespondierenden Regelung in Paragraph 261, Absatz 4, ASVG - ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsalter und der unterschiedlichen Pensionshöhe ein direkter Zusammenhang besteht. Die am Stichtag 1. 6. 2000 anzuwendende gesetzliche Regelung für die Berechnung der Pensionshöhe ist geschlechtsneutral und garantiert bei der Inanspruchnahme einer Pension vor Vollendung des 55. Lebensjahres für Männer und Frauen einen identen Leistungsanspruch. Während also bei einem verhältnismäßig frühen Eintritt des Versicherungsfalles - und damit noch lange vor Erreichen des Regelpensionsalters - keine Unterschiede in der Pensionshöhe festzustellen sind, kommen diese mit zunehmender Nähe des Versicherungsfalles zum Regelpensionsalter immer stärker zum Tragen.

Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall: Während die Kläger, die zum Stichtag 55 Jahre alt waren und die vorzeitige Alterspension rund 9 ½ Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters in Anspruch genommen haben, den Verlust von 10 Steigerungspunkten hinnehmen müssen, verliert eine Frau mit gleichem Versicherungsverlauf, die dieselbe Pension zum selben Zeitpunkt, aber nur 4 ½ Jahre vor dem für sie geltenden Regelpensionsalter beansprucht, immerhin noch 9 Steigerungspunkte. Diese Differenz erhöht sich dann, je näher der tatsächliche Pensionsantritt des Mannes beim Regelpensionsalter der Frau liegt: Wenn daher bei einem Mann der Versicherungsfall mit 59 Jahren und 6 Monaten eintritt, verliert er nach wie vor 10 Steigerungspunkte, während im vergleichbaren Fall eine Frau nur mehr einen Steigerungspunkt verliert. Erst bei einem Pensionsantritt nach Vollendung des 60. Lebensjahres nimmt dann auch der Abschlag bei Männern mit jedem halben Jahr um einen Punkt ab, bis mit der Erreichung des (höheren) Regelpensionsalters gar kein Abschlag mehr vorgenommen wird. Tendenziell erzielen daher Männer, je länger sie sich im Erwerbsleben halten können, höhere Pensionen als Frauen, denen die zwischen dem

60. und 65. Lebensjahr erworbenen Beitragszeiten naturgemäß fehlen. Während dieser höhere Leistungsbezug der Männer nach der Judikatur des EuGH nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch steht (Urteil vom 30. 4. 1998, Rs C-377/96 bis C-384/96, de Vriendt ua mwN; ebenso 22. 10. 1998, Rs C-154/96, Wolfs), wollen die Kläger für jene Übergangsphase, in der die Männer im Verhältnis zu einer weiblichen Versicherten noch eine geringere Leistung erhalten, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Richtlinie erkennen. Dies trifft aber nicht zu. Die Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL ermöglicht es einem Mitgliedstaat nämlich nicht nur, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten, sodass auch die Höhe der (Alters)Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen ist, sondern erlaubt ausdrücklich auch etwaige Auswirkungen des unterschiedlichen Rentenalters auf andere Leistungen (als die Altersrente). Das bestehende System des § 261 ASVG (§ 130 BSVG) in der am 1. 6. 2000 gültigen Fassung ist daher auch in Bezug auf eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) sachgerecht, solange die Regelung objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden ist. Das Berufungsgericht ist dabei der Ansicht, dass die hier zu beurteilenden - für alle Pensionsarten einheitlichen - Abschläge zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem System der anderen Leistungen notwendig sind, wenn ein entsprechendes zeitliches Naheverhältnis der konkreten Inanspruchnahme einer Leistung mit dem gesetzlichen Rentenalter besteht. Dies ist für Stichtage nach Vollendung des 55. Lebensjahres ohne weiteres zu bejahen.60. und 65. Lebensjahr erworbenen Beitragszeiten naturgemäß fehlen. Während dieser höhere Leistungsbezug der Männer nach der Judikatur des EuGH nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch steht (Urteil vom 30. 4. 1998, Rs C-377/96 bis C-384/96, de Vriendt ua mwN; ebenso 22. 10. 1998, Rs C-154/96, Wolfs), wollen die Kläger für jene Übergangsphase, in der die Männer im Verhältnis zu einer weiblichen Versicherten noch eine geringere Leistung erhalten, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Richtlinie erkennen. Dies trifft aber nicht zu. Die Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL ermöglicht es einem Mitgliedstaat nämlich nicht nur, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten, sodass auch die Höhe der (Alters)Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen ist, sondern erlaubt ausdrücklich auch etwaige Auswirkungen des unterschiedlichen Rentenalters auf andere Leistungen (als die Altersrente). Das bestehende System des Paragraph 261, ASVG (Paragraph 130, BSVG) in der am 1. 6. 2000 gültigen Fassung ist daher auch in Bezug auf eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) sachgerecht, solange die Regelung objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden ist. Das Berufungsgericht ist dabei der Ansicht, dass die hier zu beurteilenden - für alle Pensionsarten einheitlichen - Abschläge zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem System der anderen Leistungen notwendig sind, wenn ein entsprechendes zeitliches Naheverhältnis der konkreten Inanspruchnahme einer Leistung mit dem gesetzlichen Rentenalter besteht. Dies ist für Stichtage nach Vollendung des 55. Lebensjahres ohne weiteres zu bejahen.

Das Berufungsgericht hat in der Vorentscheidung 12 Rs 168/02s weiters darauf hingewiesen, dass in Österreich nach wie vor eklatante Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen innerhalb der einzelnen Berufszweige bestehen. Auch wenn die Anrechnung von Versicherungszeiten nunmehr einen gewissen Ausgleich für die Kindererziehung schafft, tragen die Frauen in der Praxis nach wie vor - wie die Kläger ausdrücklich zugestanden haben - die Hauptlast der Pflege- und Erziehungsarbeit; sie sind daher nicht nur von den damit verbundenen besonderen Belastungen, sondern auch von nicht unerheblichen Nachteilen im praktischen Erwerbsleben, insbesondere in Bezug auf die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten betroffen, sodass der nationale Gesetzgeber nach wie vor die Ziele einer besonderen Frauenförderung verfolgt. Insgesamt weisen Frauen außerdem immer noch im Durchschnitt einen schlechteren Versicherungsverlauf auf und erzielen damit auch geringere Pensionseinkommen. Zu bedenken ist schließlich noch, dass die Regelung des § 261 ASVG (§ 130 BSVG) der Höhe nach gedeckelt ist und keine abrupten Pensionsunterschiede offenbart, sondern als Einschleifregelung konzipiert ist. In diesem Licht kann das Aufrechterhalten einer derartigen geschlechtsneutralen Regelung, die sich nur als Konsequenz aus dem - zeitlich begrenzten - unterschiedlichen Rentenalter zwischen Männern und Frauen ergibt, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch stehen, solange die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in regelmäßigen Abständen die Ausnahmetatbestände unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht hier im Einklang mit dem aktuellen (für das Jahr 2000 gültigen) Kommissionsbericht kein Handlungsbedarf. Das Berufungsgericht verwirft damit nicht nur die verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers, sondern sieht auch keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (vgl OGH 19.3.2002, 10 ObS 49/02g). Auch die nunmehrigen Berufungsargumente der Kläger bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Insbesondere ist für die Berufungswerber nichts daraus zu gewinnen, dass nunmehr - im Unterschied zu verschiedenen Vorverfahren - ausdrücklich die Verletzung des Abwägungsverfahrens geltend gemacht wird. Maßgeblicher Stichtag im vorliegenden Fall ist der 1. 6. 2000. Der vom Obersten Gerichtshof in der E 11. 12. 2001, 10 ObS 334/01t entwickelte Rechtssatz, wonach zumindest derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters bestehen (RIS-Justiz RS0115904), ist demnach für Sachverhalte, die noch im Jahr 2000 verwirklicht wurden, uneingeschränkt gültig. Schließlich wurde mit der von den Klägern inkriminierten Neufassung des § 130 BSVG (§ 261 ASVG) durch das Bundesgesetz BGBl 1997/139 keine unzulässige neue Schlechterstellung bewirkt und damit auch kein "Schritt in die umgekehrte Richtung gesetzt", zumal es sich hiebei um eine vollkommen geschlechtsneutrale Regelung handelt, die für alle Versicherungsfälle des Alters und der Invalidität in gleicher Weise gilt. Auch Frauen sind daher bei Inanspruchnahme einer Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) vor dem für sie geltenden Rentenalter von 60 Jahren von Pensionsabschlägen im Ausmaß von (höchstens) 10 Steigerungspunkten betroffen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Männer aufgrund des derzeit für sie noch geltenden höheren Rentenalters auch bei einem Eintritt des Versicherungsfalles nach Vollendung des 60. Lebensjahres weiter in die Abschlagsregelung fallen. Sobald das Rentenalter der Frauen gemeinschaftsrechtskonform (schrittweise) an jenes der Männer angepasst wird, haben auch weibliche Versicherte - etwa bei der Inanspruchnahme der Invaliditätspension - entsprechend länger Abschläge hinzunehmen. Obwohl das unterschiedliche Rentenalter derzeit zulässigerweise noch dem Rechtsbestand angehört, führt für den nationalen Gesetzgeber aber schon jetzt kein Weg daran vorbei, in Bezug auf andere Leistungen als die Alterspension sowohl die Voraussetzungen für deren Gewährung als auch eine zur Finanzierung des gesamten Sozialversicherungssystems erforderlich erachtete Abschlagsregelung geschlechtsneutral - mit Erreichen einer bestimmten für Männer und Frauen einheitlichen Altersgrenze - festzulegen. Auf diese Weise hatten Männer (wie die Kläger) auch die Möglichkeit, zum Unterschied von weiblichen Versicherten die hier zu beurteilende Leistung (vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit) nach der damals geltenden Rechtslage schon 10 Jahre (!) vor dem Erreichen des Regelpensionsalters zu erlangen, während Frauen erst 5 Jahre vor dem für sie maßgeblichen Pensionsalter einen Anspruch auf dieselbe Leistung erwerben konnten. Demnach ist es nur sachgerecht und notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden, dass Männer entsprechend länger unter die Abschlagsregelung fallen (vgl OLG Linz 15. 10. 2002, 12 Rs 210/02t)."Das Berufungsgericht hat in der Vorentscheidung 12 Rs 168/02s weiters darauf hingewiesen, dass in Österreich nach wie vor eklatante Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen innerhalb der einzelnen Berufszweige bestehen. Auch wenn die Anrechnung von Versicherungszeiten nunmehr einen gewissen Ausgleich für die Kindererziehung schafft, tragen die Frauen in der Praxis nach wie vor - wie die Kläger ausdrücklich zugestanden haben - die Hauptlast der Pflege- und Erziehungsarbeit; sie sind daher nicht nur von den damit verbundenen besonderen Belastungen, sondern auch von nicht unerheblichen Nachteilen im praktischen Erwerbsleben, insbesondere in Bezug auf die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten betroffen, sodass der nationale Gesetzgeber nach wie vor die Ziele einer besonderen Frauenförderung verfolgt. Insgesamt weisen Frauen außerdem immer noch im Durchschnitt einen schlechteren Versicherungsverlauf auf und erzielen damit auch geringere Pensionseinkommen. Zu bedenken ist schließlich noch, dass die Regelung des Paragraph 261, ASVG (Paragraph 130, BSVG) der Höhe nach gedeckelt ist und keine abrupten Pensionsunterschiede offenbart, sondern als Einschleifregelung konzipiert ist. In diesem Licht kann das Aufrechterhalten einer derartigen geschlechtsneutralen Regelung, die sich nur als Konsequenz aus dem - zeitlich begrenzten - unterschiedlichen Rentenalter zwischen Männern und Frauen ergibt, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch stehen, solange die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in regelmäßigen Abständen die Ausnahmetatbestände unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht hier im Einklang mit dem aktuellen (für das Jahr 2000 gültigen) Kommissionsbericht kein Handlungsbedarf. Das Berufungsgericht verwirft damit nicht nur die verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers, sondern sieht auch keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vergleiche OGH 19.3.2002, 10 ObS 49/02g). Auch die nunmehrigen Berufungsargumente der Kläger bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Insbesondere ist für die Berufungswerber nichts daraus zu gewinnen, dass nunmehr - im Unterschied zu verschiedenen Vorverfahren - ausdrücklich die Verletzung des Abwägungsverfahrens geltend gemacht wird. Maßgeblicher Stichtag im vorliegenden Fall ist der 1. 6. 2000. Der vom Obersten Gerichtshof in der E 11. 12. 2001, 10 ObS 334/01t entwickelte Rechtssatz, wonach zumindest derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters bestehen (RIS-Justiz RS0115904), ist demnach für Sachverhalte, die noch im Jahr 2000 verwirklicht wurden, uneingeschränkt gültig. Schließlich wurde mit der von den Klägern inkriminierten Neufassung des Paragraph 130, BSVG (Paragraph 261, ASVG) durch das Bundesgesetz BGBl 1997/139 keine unzulässige neue Schlechterstellung bewirkt und damit auch kein "Schritt in die umgekehrte Richtung gesetzt", zumal es sich hiebei um eine vollkommen geschlechtsneutrale Regelung handelt, die für alle Versicherungsfälle des Alters und der Invalidität in gleicher Weise gilt. Auch Frauen sind daher bei Inanspruchnahme einer Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) vor dem für sie geltenden Rentenalter von 60 Jahren von Pensionsabschlägen im Ausmaß von (höchstens) 10 Steigerungspunkten betroffen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Männer aufgrund des derzeit für sie noch geltenden höheren Rentenalters auch bei einem Eintritt des Versicherungsfalles nach Vollendung des 60. Lebensjahres weiter in die Abschlagsregelung fallen. Sobald das Rentenalter der Frauen gemeinschaftsrechtskonform (schrittweise) an jenes der Männer angepasst wird, haben auch weibliche Versicherte - etwa bei der Inanspruchnahme der Invaliditätspension - entsprechend länger Abschläge hinzunehmen. Obwohl das unterschiedliche Rentenalter derzeit zulässigerweise noch dem Rechtsbestand angehört, führt für den nationalen Gesetzgeber aber schon jetzt kein Weg daran vorbei, in Bezug auf andere Leistungen als die Alterspension sowohl die Voraussetzungen für deren Gewährung als auch eine zur Finanzierung des gesamten Sozialversicherungssystems erforderlich erachtete Abschlagsregelung geschlechtsneutral - mit Erreichen einer bestimmten für Männer und Frauen einheitlichen Altersgrenze - festzulegen. Auf diese Weise hatten Männer (wie die Kläger) auch die Möglichkeit, zum Unterschied von weiblichen Versicherten die hier zu beurteilende Leistung (vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit) nach der damals geltenden Rechtslage schon 10 Jahre (!) vor dem Erreichen des Regelpensionsalters zu erlangen, während Frauen erst 5 Jahre vor dem für sie maßgeblichen Pensionsalter einen Anspruch auf dieselbe Leistung erwerben konnten. Demnach ist es nur sachgerecht und notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden, dass Männer entsprechend länger unter die Abschlagsregelung fallen vergleiche OLG Linz 15. 10. 2002, 12 Rs 210/02t)."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie entspricht der jüngst vom Obersten Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall zur vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geäußerten Rechtsansicht (10 ObS 353/02p).Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Sie entspricht der jüngst vom Obersten Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall zur vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geäußerten Rechtsansicht (10 ObS 353/02p).

Der österreichische Gesetzgeber hat im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 6. 12. 1990, G 223/88 ua (VfSlg 12.568 = DRdA 1991/49 = ZAS 1992/8, Tomandl), mit dem die unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und Frauen bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben worden waren, die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen im Verfassungsrang festgeschrieben. Gemäß § 1 des BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832 (im Folgenden: BVG-Altersgrenzen), sind gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig. Nach § 2 dieses Bundesverfassungsgesetzes ist - beginnend mit 1. 1. 2019 - für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. 1. um sechs Monate zu erhöhen. Nach § 3 ist - beginnend mit 1. 1. 2024 - für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension bis 2033 mit 1. 1. jährlich um sechs Monate zu erhöhen.Der österreichische Gesetzgeber hat im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 6. 12. 1990, G 223/88 ua (VfSlg 12.568 = DRdA 1991/49 = ZAS 1992/8, Tomandl), mit dem die unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und Frauen bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben worden waren, die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen im Verfassungsrang festgeschrieben. Gemäß Paragraph eins, des BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832 (im Folgenden: BVG-Altersgrenzen), sind gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig. Nach Paragraph 2, dieses Bundesverfassungsgesetzes ist - beginnend mit 1. 1. 2019 - für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. 1. um sechs Monate zu erhöhen. Nach Paragraph 3, ist - beginnend mit 1. 1. 2024 - für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension bis 2033 mit 1. 1. jährlich um sechs Monate zu erhöhen.

Mit der Verabschiedung des BVG-Altersgrenzen sollte die bestehende Privilegierung weiblicher Versicherter beim Pensionsantritt so lange aufrecht erhalten werden, wie die gesellschaftliche, familiäre und ökonomische Benachteiligung von Frauen in der Arbeitswelt dies erforderte. Der Normgeber beabsichtigte somit eine Angleichung des Pensionsantrittsalters erst in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem gegenwärtig noch vorhandene Schlechterstellungen von Frauen im Arbeitsleben als beseitigt angesehen werden können. Dieses Ziel soll bis zum Jahr 2018 verwirklicht sein (Wolfsgruber, Pensionsanfallsalter und Europarecht, RdW 2001/687, 675 ff [677] mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).

Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR (mit 1. 1. 1994) und zur Europäischen Union (mit 1. 1. 1995) ist auch der gemeinschaftsrechtliche Kontext zu beachten, insbesondere die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl 1979 L 6, 24). Art 4 RL verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Berechnung der Leistungen. Nach Art 7 Abs 1 lit a steht die Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie überprüfen die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Abs 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrecht zu erhalten. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 30. 4. 1998, Rs C-377/96 bis C-384/96, De Vriendt ua, und vom 22. 10. 1998, Rs C-154/96, Wolfs ausgesprochen, dass dann, wenn von einem Mitgliedstaat zulässigerweise nach Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie ein unterschiedliches Rentenalter aufrechterhalten worden ist, eine geschlechtsspezifisch unterschiedliche Art der Berechnung der Renten notwendig und objektiv mit diesem Unterschied verbunden ist, sodass auch sie unter die in Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie vorgesehene Ausnahme fällt. Diesen beiden Urteilen lag zugrunde, dass in der belgischen Rentenversicherung für Frauen mit 60 und für Männer mit 65 Jahren die Möglichkeit des Übertrittes in den Ruhestand bestand: Bei der Berechnung der Rentenhöhe wurde mit dem Hinweis auf die unterschiedlich lange Versicherungskarriere bei Frauen 1/40stel und bei Männern ein 1/45stel der Bemessungsgrundlage gewährt und zwar unabhängig vom tatsächlichen Antrittsalter.Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR (mit 1. 1. 1994) und zur Europäischen Union (mit 1. 1. 1995) ist auch der gemeinschaftsrechtliche Kontext zu beachten, insbesondere die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl 1979 L 6, 24). Artikel 4, RL verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Berechnung der Leistungen. Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, steht die Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie überprüfen die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatz eins, ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrecht zu erhalten. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 30. 4. 1998, Rs C-377/96 bis C-384/96, De Vriendt ua, und vom 22. 10. 1998, Rs C-154/96, Wolfs ausgesprochen, dass dann, wenn von einem Mitgliedstaat zulässigerweise nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie ein unterschiedliches Rentenalter aufrechterhalten worden ist, eine geschlechtsspezifisch unterschiedliche Art der Berechnung der Renten notwendig und objektiv mit diesem Unterschied verbunden ist, sodass auch sie unter die in Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie vorgesehene Ausnahme fällt. Diesen beiden Urteilen lag zugrunde, dass in der belgischen Rentenversicherung für Frauen mit 60 und für Männer mit 65 Jahren die Möglichkeit des Übertrittes in den Ruhestand bestand: Bei der Berechnung der Rentenhöhe wurde mit dem Hinweis auf die unterschiedlich lange Versicherungskarriere bei Frauen 1/40stel und bei Männern ein 1/45stel der Bemessungsgrundlage gewährt und zwar unabhängig vom tatsächlichen Antrittsalter.

Den Revisionswerbern ist darin beizupflichten, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Buchner die auch hier verfahrensgegenständliche vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nicht als Altersrente im Sinne des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie, der als Ausnahmebestimmung nach ständiger Rechtsprechung angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen ist, zu werten ist (vgl Urteil vom 23. 5. 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner, Slg 2000, I-3625, Tz 21 mwN). Die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit kann aber als eine "andere Leistung" betrachtet werden, auf die die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters "Auswirkungen" hat. So hat der EuGH beispielsweise in dem Urteil Graham ua vom 11. 8. 1995, Rs C-92/94, Slg 1995, I-2521 Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen im Hinblick auf den Zugang und die Berechnung von bestimmten Invaliditätsleistungen in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreiches als Auswirkungen der Festsetzung des unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen auf andere Leistungen akzeptiert. Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Art 7 Abs 1 lit a RL für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Art 7 Abs 1 lit a RL definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind. Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl Urteil Buchner Tz 25 f mwN). Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht zu beurteilen (vgl Urteil vom 30. 1. 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg 1997, I-549, Tz 39 mwN).Den Revisionswerbern ist darin beizupflichten, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Buchner die auch hier verfahrensgegenständliche vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nicht als Altersrente im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie, der als Ausnahmebestimmung nach ständiger Rechtsprechung angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen ist, zu werten ist vergleiche Urteil vom 23. 5. 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner, Slg 2000, I-3625, Tz 21 mwN). Die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit kann aber als eine "andere Leistung" betrachtet werden, auf die die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters "Auswirkungen" hat. So hat der EuGH beispielsweise in dem Urteil Graham ua vom 11. 8. 1995, Rs C-92/94, Slg 1995, I-2521 Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen im Hinblick auf den Zugang und die Berechnung von bestimmten Invaliditätsleistungen in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreiches als Auswirkungen der Festsetzung des unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen auf andere Leistungen akzeptiert. Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind. Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten vergleiche Urteil Buchner Tz 25 f mwN). Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht zu beurteilen vergleiche Urteil vom 30. 1. 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg 1997, I-549, Tz 39 mwN).

So hat der EuGH in dem soeben erwähnten Urteil Balestra vom 30. 1. 1997 dargelegt, dass bei einem zulässigen unterschiedlichen Altersrentenalter der Mitgliedstaat auch bestimmen kann, dass Arbeitnehmer bestimmter Unternehmen für die Zeit vom Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bis zur Erreichung des Altersrentenalters Anspruch auf eine Gutschrift zusätzlicher Rentenbeiträge bis zur Höchstgrenze von 5 Jahren haben, weil die bei der Methode zur Berechnung der vor Ruhestandsleistungen vorgenommene Unterscheidung nach dem Geschlecht objektiv und notwendig mit der Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters verbunden ist. Der EuGH sah bei der in Italien vorgesehenen Regelung, aufgrund derer fiktive Beiträge zwischen der tatsächlichen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und längstens dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) für höchstens 5 Jahre gutgeschrieben wurden, einen Zusammenhang zwischen der Altersrenten- und der Vorruhestandsregelung; die Wahrung dieser Kohärenz sei notwendig, da ihre Aufhebung zu anderen Diskriminierungen führen könnte.

In der Entscheidung Buchner, Rs C-104/98, hat der EuGH unter Tz 32 dargelegt, dass zwischen dem Mindestalter für den Bezug der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit und dem gesetzlichen Rentenalter kein direkter Zusammenhang besteht, da das Mindestalter für die Entstehung des Anspruches auf die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen auf 55 Jahre, dh 5 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, für Männer dagegen auf 57 Jahre, dh 8 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, festgesetzt wurde. Demgegenüber knüpft die hier zu beurteilende Bestimmung des § 103 Abs 4 BSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (BGBl I 1997/139) für die Berechnung der Pensionshöhe unmittelbar an das "Regelpensionsalter" gemäß § 121 Abs 1 BSVG an, das für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 Jahren liegt. Sie schreibt vor, dass bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters die ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern ist. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (BGBl I 2000/92) wurde mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2000 der Malus von bisher 2 Steigerungspunkte auf 3 Steigerungspunkte pro Jahr angehoben, und zwar unter Festlegung einer Höchstgrenze von 10,5 Steigerungspunkten bzw 15 % der Pension.In der Entscheidung Buchner, Rs C-104/98, hat der EuGH unter Tz 32 dargelegt, dass zwischen dem Mindestalter für den Bezug der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit und dem gesetzlichen Rentenalter kein direkter Zusammenhang besteht, da das Mindestalter für die Entstehung des Anspruches auf die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen auf 55 Jahre, dh 5 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, für Männer dagegen auf 57 Jahre, dh 8 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, festgesetzt wurde. Demgegenüber knüpft die hier zu beurteilende Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 4, BSVG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (BGBl römisch eins 1997/139) für die Berechnung der Pensionshöhe unmittelbar an das "Regelpensionsalter" gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BSVG an, das für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 Jahren liegt. Sie schreibt vor, dass bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters die ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern ist. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (BGBl römisch eins 2000/92) wurde mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2000 der Malus von bisher 2 Steigerungspunkte auf 3 Steigerungspunkte pro Jahr angehoben, und zwar unter Festlegung einer Höchstgrenze von 10,5 Steigerungspunkten bzw 15 % der Pension.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 130 Abs 4 BSVG mit der gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Festsetzung eines geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Antrittsalters für die Alterspension in unmittelbarem Zusammenhang stehend zu sehen ist. Ziel der Regelung ist es, dass für Männer und Frauen bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters die Leistung - ohne Unterschied der Geschlechter - in Relation zum Ausmaß einer Pensionsleistung steht, die bei Inanspruchnahme nach Erreichen des Regelpensionsalters gebührt. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH muss ein Mitgliedstaat durchaus als befugt angesehen werden, eine nationale Regelung aufrechtzuerhalten, nach der - im Hinblick auf das geschlechtsspezifisch unterschiedliche Antrittsalter für die Altersrente - der Berechnung des Pensionsanspruches zugrundegelegt wird, dass die Leistung - ohne Unterschied der Geschlechter - in Relation zum Ausmaß einer Pensionsleistung steht, die bei Inanspruchnahme nach Erreichen des Regelpensionsalters gebührt. Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters kann auch noch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlass von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen kann. Der Ausnahme in Art 7 Abs 1 lit a RL würde nämlich ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedstaat, der für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter festgesetzt hat, nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine damit zusammenhängenden Maßnahmen erlassen oder ändern dürfte (vgl Urteil Buchner, Tz 22 f sowie Urteil vom 23. 5. 2000 in der Rechtssache C-196/98, Hepple ua, Slg 2000, I-3701 Tz 23 f).Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Regelung des Paragraph 130, Absatz 4, BSVG mit der gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Festsetzung eines geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Antrittsalters für die Alterspension in unmittelbarem Zusammenhang stehend zu sehen ist. Ziel der Regelung ist es, dass für Männer und Frauen bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters die Leistung - ohne Unterschied der Geschlechter - in Relation zum Ausmaß einer Pensionsleistung steht, die bei Inanspruchnahme nach Erreichen des Regelpensionsalters gebührt. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH muss ein Mitgliedstaat durchaus als befugt angesehen werden, eine nationale Regelung aufrechtzuerhalten, nach der - im Hinblick auf das geschlechtsspezifisch unterschiedliche Antrittsalter für die Altersrente - der Berechnung des Pensionsanspruches zugrundegelegt wird, dass die Leistung - ohne Unterschied der Geschlechter - in Relation zum Ausmaß einer Pensionsleistung steht, die bei Inanspruchnahme nach Erreichen des Regelpensionsalters gebührt. Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters kann auch noch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlass von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen kann. Der Ausnahme in Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL würde nämlich ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedstaat, der für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter festgesetzt hat, nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine damit zusammenhängenden Maßnahmen erlassen oder ändern dürfte vergleiche Urteil Buchner, Tz 22 f sowie Urteil vom 23. 5. 2000 in der Rechtssache C-196/98, Hepple ua, Slg 2000, I-3701 Tz 23 f).

Die Beibehaltung des unterschiedlichen Regelpensionsalters impliziert daher eine unterschiedliche Berechnung der Höhe der hier gegenständlichen Pensionsleistung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Die unterschiedliche Berechnung der Höhe dieser Pensionsleistung ist eine notwendig an die Festsetzung des unterschiedlichen Rentenalters geknüpfte Konsequenz und fällt daher unter die Ausnahme in Art 7 Abs 1 lit a RL.Die Beibehaltung des unterschiedlichen Regelpensionsalters impliziert daher eine unterschiedliche Berechnung der Höhe der hier gegenständlichen Pensionsleistung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Die unterschiedliche Berechnung der Höhe dieser Pensionsleistung ist eine notwendig an die Festsetzung des unterschiedlichen Rentenalters geknüpfte Konsequenz und fällt daher unter die Ausnahme in Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL.

Der Oberste Gerichtshof kann diese Frage unter Bedachtnahme auf die in der Rechtsprechung des EuGH dazu entwickelten Grundsätze auch ohne Einholung einer Vorabentscheidung beurteilen, zumal, wie bereits erwähnt, nach der Rechtsprechung des EuGH die Beantwortung der Frage, ob eine Diskriminierung objektiv und notwendig mit der Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters verbunden ist, in die Zuständigkeit des nationalen Gerichtes fällt. Dass gegen die Gültigkeit der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a RL derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und sich der Oberste Gerichtshof zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH in dieser Frage nicht veranlasst sieht, hat der erkennende Senat in den Entscheidungen 10 ObS 334/01t und 10 ObS 49/02g näher begründet (vgl auch 10 ObS 268/02p). Aber auch die von den Revisionswerbern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzips der Verfassung werden vom Senat nicht geteilt. Es ist richtig, dass der Verfassungsgesetzgeber immer wieder Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes dadurch "unterlaufen" hat, dass er vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetze als Verfassungsgesetze wieder in Kraft setzte oder die Gesetzesaufhebung in ähnlicher Weise unwirksam machte (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 146; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3 Art 44 II. 3.). Diese verständlicherweise der rechtspolitischen Kritik ausgesetzte Verfassungsgesetzgebung ist verfassungsrechtlich nur dann unzulässig, wenn dadurch ein Baugesetz der Verfassung verletzt wird (VfSlg 15.373). Eine solche Verletzung wird von einem Teil der Lehre wegen Verletzung des rechtsstaatlichen und des gewaltenteilenden Grundprinzipes behauptet (Walter/Mayer aaO mwN; zuletzt etwa Hiesel,Der Oberste Gerichtshof kann diese Frage unter Bedachtnahme auf die in der Rechtsprechung des EuGH dazu entwickelten Grundsätze auch ohne Einholung einer Vorabentscheidung beurteilen, zumal, wie bereits erwähnt, nach der Rechtsprechung des EuGH die Beantwortung der Frage, ob eine Diskriminierung objektiv und notwendig mit der Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters verbunden ist, in die Zuständigkeit des nationalen Gerichtes fällt. Dass gegen die Gültigkeit der Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und sich der Oberste Gerichtshof zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH in dieser Frage nicht veranlasst sieht, hat der erkennende Senat in den Entscheidungen 10 ObS 334/01t und 10 ObS 49/02g näher begründet vergleiche auch 10 ObS 268/02p). Aber auch die von den Revisionswerbern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzips der Verfassung werden vom Senat nicht geteilt. Es ist richtig, dass der Verfassungsgesetzgeber immer wieder Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes dadurch "unterlaufen" hat, dass er vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetze als Verfassungsgesetze wieder in Kraft setzte oder die Gesetzesaufhebung in ähnlicher Weise unwirksam machte (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 146; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3 Artikel 44, römisch II. 3.). Diese verständlicherweise der rechtspolitischen Kritik ausgesetzte Verfassungsgesetzgebung ist verfassungsrechtlich nur dann unzulässig, wenn dadurch ein Baugesetz der Verfassung verletzt wird (VfSlg 15.373). Eine solche Verletzung wird von einem Teil der Lehre wegen Verletzung des rechtsstaatlichen und des gewaltenteilenden Grundprinzipes behauptet (Walter/Mayer aaO mwN; zuletzt etwa Hiesel,

Von der Verfassungsumkultur zur verfassungswidrigen Verfassungsgesetzgebung? AnwBl 2001, 306 [308 f]). Freilich muss dem "einfachen" Verfassungsgesetzgeber im Lichte des demokratischen Grundprinzipes bei einer harmonisierenden Auslegung auch in diesem Bereich ein gewisser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden. Im Hinblick darauf, dass die Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes (nur) zu einer speziellen und eingegrenzten Problematik ausgeschaltet, das rechtsstaatliche Prinzip aber nicht im breiten und unbestimmten Ausmaß beeinträchtigt wird, erscheint dem Senat der Gestaltungsspielraum des einfachen Verfassungsgesetzgebers nicht überschritten (vgl

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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