RS OGH 2003/1/14 10ObS353/02p, 10ObS17/03b, 10ObS38/03s, 10ObS19/03x, 10ObS18/03z, 10ObS410/02w, 10O

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Norm

ASVG §261 Abs4
B-VG Art89
BSVG §130 Abs4
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 261 Abs 4 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl I 2000/2, knüpft für die Berechnung der Pensionshöhe an das "Regelpensionsalter" gemäß § 253 Abs 1 ASVG an, das für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 liegt. Die Beibehaltung des unterschiedlichen Pensionsalters impliziert daher eine unterschiedliche Berechnung der Höhe der hier gegenständlichen Pensionsleistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (§ 261 Abs 4 ASVG widerspricht nicht der RL 79/7/EWG und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0099475

Im RIS seit

13.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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