Norm
ASVG §261 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 261 Abs 4 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl I 2000/2, knüpft für die Berechnung der Pensionshöhe an das "Regelpensionsalter" gemäß § 253 Abs 1 ASVG an, das für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 liegt. Die Beibehaltung des unterschiedlichen Pensionsalters impliziert daher eine unterschiedliche Berechnung der Höhe der hier gegenständlichen Pensionsleistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (§ 261 Abs 4 ASVG widerspricht nicht der RL 79/7/EWG und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0099475Im RIS seit
13.02.2003Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020