Norm
B-VG Art130 Abs2Rechtssatz
Unter Ermessenstatbeständen iS Art 130 Abs 2 B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird. Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: § 52a VBG-Ermessensbestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110884Im RIS seit
06.11.1998Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012