RS Vwgh 2004/2/18 2000/08/0180

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

ABGB §1152;
ABGB §1158 Abs2;
AngG §19 Abs2;
GAngG §16 Abs2;
LAG §10 Abs1;
VBG 1948 §4 Abs3;

Rechtssatz

Unter einem Dienstverhältnis auf Probe versteht man ein für einen durch das Gesetz selbst begrenzten Zeitraum (in der Regel höchstens einen Monat) vereinbartes Dienstverhältnis mit jederzeitiger (gleichsam stündlicher) Lösbarkeit. Das Dienstverhältnis auf Probe soll dem Dienstgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob sich der Dienstnehmer für die ihm zugedachte Stelle eignet, bevor er ihn endgültig einstellt (Hinweis Martinek-Schwarz, Kommentar zum Angestelltengesetz, Erl 7 zu § 19). Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen setzen für die Erprobung des Dienstnehmers die Begründung eines [im Zweifel entgeltlichen (§ 1152 ABGB)] Dienstverhältnisses voraus.(Hier:

Auch das nicht wunschgemäße Gelingen eines Werkstücks kann Anlass für eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber sein.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080180.X04

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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