Norm
AngG §17 IIIRechtssatz
Der Begriff Werktag ist im Sinne einer Unterscheidung gegenüber Sonntag und gesetzlichem Feiertag zu verstehen und nicht der Bedeutung Arbeitstag gleichzusetzen. Der im VBG normierte Anspruch auf Berechnung des Urlaubes nach Werktagen kann durch einseitige Anordnungen des Dienstgebers nicht abgeändert werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Urlaubsgesetz, Abgrenzung, Dauer, Bemessung, Angestellte, Abänderung, zwingend, Urlaubsanspruch, AusmaßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029245Dokumentnummer
JJR_19610502_OGH0002_0040OB00053_6100000_001