Entscheidungsgründe: Der am 12. 8. 1986 geborene Kläger und eine am 14. 10. 1984 geborene Kollegin absolvierten vom 3. 9. 2001 bis zum 2. 3. 2005 am Institut für Biotechnologie der Beklagten eine Lehre als Chemielabortechniker. Nach Abschluss der Lehre wurden beide Lehrlinge im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene Behaltefrist (3. 3. 2005 bis zum 2. 6. 2005) im Rahmen von Dienstverhältnissen von der Beklagten weiterbeschäftigt. Im Rahmen dieser Dienstverhältnisse wurden der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 5. 9. 1983 bis 13. 1. 2002 als Vertragslehrerin für die beklagte Partei tätig. Mit 1. 2. 2002 wurde sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Für die Berechnung des Vorrückungsstichtags als Vertragsbedienstete im Jahr 1983 wurden die in unterhälftigen Beschäftigungsausmaßen von 18. 2. 1983 bis 5. 4. 1983 verbrachten Zeiten als kirchlich bestellte Religionslehrerin nur zur Hälfte angerechnet. Am 13. 10. 2003 stellte die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23. 11. 1994 wurde der Kläger befristet bis zum 31. 8. 1995 als Bundesvertragslehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien aufgenommen. Er wurde im Entlohnungsschema I L Entlohnungsgruppe 13, Entlohnungsstufe 3, mit Vorrückungsstichtag 22. August 1988 eingeordnet. Sein Beschäftigungsausmaß betrug 27,40 % der Vollbeschäftigung. Am 23. 11. 1994 wurde der Kläger befristet bis zum 31. 8. 1995 als Bundesvertragslehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien... mehr lesen...
Norm: VBG §19VBG §26VBG idF nach der Dienstrechts-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 127/1999) §82
Rechtssatz: Auch die in der Dienstrechts-Novelle 1999 geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen), die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten beschränkenden Bestimmungen des VBG auf vor dem 17. 6. 1998 eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, ist selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar. ... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG §7 Abs3nö GdVBG §26
Rechtssatz: Mit dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches des Vertragsbediensteten infolge langandauernder Krankheit entfällt auch der Anspruch auf die Sonderzahlungen. Entscheidungstexte 8 ObA 289/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 289/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 15. September 1990 bei der Beklagten als Kindergärtnerin beschäftigt. Das bis 14. September 1991 befristete Dienstverhältnis wurde am 5. Mai 1991 einvernehmlich aufgelöst. Als Ersatz für ihre Arbeit während der Weihnachts- und Osterferien im Ausmaß von 11 Arbeitstagen erhielt sie eine Dienstfreistellung von 11 Arbeitstagen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Urlaubsentschädigung (richtig Abfindung) für 35 Arbeitstage... mehr lesen...
Norm: G über das Dienst - und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellten Kindergärtner (innen) und Erzieher an Horten LGBl 1985/77 §3GdVBG Graz §26
Rechtssatz: Gemäß § 3 G über das Dienst - und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellten Kindergärtner (innen) und Erzieher an Horten LGBl 1985/77, sind Kindergärtner während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.3.1977 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 30.9.1982 bei der beklagten Marktgemeinde als Badewärter beschäftigt. Mit der Behauptung, daß die beklagte Partei im Juli 1982 den im Dienstvertrag vereinbarten Vorrückungssstichtag 23.5.1947 einseitig geändert und ohne seine Zustimmung den 16.2.1977 als neuen Vorrückungsstichtag festgelegt habe, was mit einer erheblichen Minderung seines Grundgehaltes verbunden gewesen... mehr lesen...
Norm: VBG §26
Rechtssatz: Irrtümliche Anrechnung von ÖBB-Vordienstzeiten. Entscheidungstexte 4 Ob 143/84 Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 143/84 Veröff: RdW 1986,377 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082088 Dokumentnummer JJR_19860114_OGH0002_0040OB00143_8400000_001 mehr lesen...