RS OGH 1992/7/8 9ObA163/92

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

G über das Dienst - und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellten Kindergärtner (innen) und Erzieher an Horten LGBl 1985/77 §3
GdVBG Graz §26

Rechtssatz

Gemäß § 3 G über das Dienst - und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellten Kindergärtner (innen) und Erzieher an Horten LGBl 1985/77, sind Kindergärtner während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind die nach dem Stmk Schulzeit - Ausführungsgesetz für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen. Mit dieser Regelung ist somit nur das Ausmaß und die Zeit des Urlaubs der Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) gesetzlich festgelegt. Es bedarf demnach keiner ausdrücklichen Beurlaubung. Weitergehende Anordnungen über den Anfall des Urlaubsanspruches oder über den Entfall einer Urlaubsabfindung bei Nichtverbrauch des Urlaubs sind diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Soweit in diesem Gesetz aber keine besonderen Regelungen getroffen sind, ist gemäß § 1 Abs 2 lit b leg cit (und hier auch als lex contractus) das GdVBG Graz, LGBl 1974/30, hinsichtlich der Gestaltung des Dienstverhältnisses anzuwenden, das in § 26 die Abfindung des Urlaubs vorsieht, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054386

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00163_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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