Rechtssatz
Auch die in der Dienstrechts-Novelle 1999 geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen), die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten beschränkenden Bestimmungen des VBG auf vor dem 17. 6. 1998 eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, ist selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar. Der Gesetzgeber selbst hat die Änderung der §§ 19 und 26 VBG damit begründet, dass sich aus der Entscheidung des EuGH vom 17. 6. 1998 ("Hill/Stapleton") ergebe, dass sie diskriminierenden Charakter haben und daher (ab dem Bekanntwerden dieser Entscheidung) nicht anzuwendendes österreichisches Recht seien.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vorrückung, Stichtag, VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115874Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012