Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der Dienstverhinderung wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach den Feststellungen der erste ununterbrochene Krankenstand der Klägerin, der zum Teil auf die Folgen eines Arbeitsunfalls und zum Teil auf ein dav... mehr lesen...
Norm: stmk GdVBG §24 Abs4
Rechtssatz: Aus § 24 Abs 4 stmk GdVBG läßt sich nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber, wenn die weitere Dienstverhinderung auf derselben Krankheit oder denselben Unfall beruht. Entscheidungstexte 14 ObA 48/87 ... mehr lesen...
Norm: stmk GdVBG §24 Abs4
Rechtssatz: § 24 Abs 4 stmk GdVBG entspricht im Wortlaut dem § 24 Abs 5 des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem § 8 Abs 2 AngG auszulegen ist. Entscheidungstexte 14 ObA 48/87 Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 48/87 ... mehr lesen...
Norm: stmk GdVBG §24 Abs4stmk GdVBG §24 Abs9
Rechtssatz: Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit schlechthin oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie unabhängig davon, ob der Unfall ein Arbeitsunfall war, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Lediglich ein neuerlicher Unfall setzt die Zeit der Dienstverhinderung nicht fort. Entscheid... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs2 IIIVBG §24 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 24 Abs 4 VBG ist ebenso wie die des § 8 Abs 2 AngG auszulegen (Arb 6635, 6657, 4 Ob 8/58). Entscheidungstexte 4 Ob 123/58 Entscheidungstext OGH 16.12.1958 4 Ob 123/58 Veröff: Arb 6970 = JBl 1959,351 (mit Glosse von Waas) = SozM ID,186 4 Ob 3/59 Entscheidungste... mehr lesen...