Norm
stmk GdVBG §24 Abs4Rechtssatz
Aus § 24 Abs 4 stmk GdVBG läßt sich nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber, wenn die weitere Dienstverhinderung auf derselben Krankheit oder denselben Unfall beruht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081902Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00048_8700000_001