Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine gemeinnützige Privatstiftung, die am 8. 8. 1994 errichtet wurde. Am 19. 8. 1994 wurde das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold", BGBl 1994/621, kundgemacht. In § 1 dieses Gesetzes wurde der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Finanzierung des Erwerbs der Sammlung Leopold durch eine zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine gemeinnützige Privatstiftung, die am 8. 8. 1994 errichtet wurde. Ihrer Errichtung ging die Erlassung des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold", BGBl 621/1994, voraus. In § 1 dieses Gesetzes wurde der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Finanzierung des Erwerbs der Sammlung Leopold einer zu errichtenden gemeinnützigen Priv... mehr lesen...
Norm: VBG §1 Abs2
Rechtssatz: §1 Abs2 VBG ist (jedenfalls) auf gemeinnützige Privatstiftungen, deren Verwaltung vom Bund dominiert wird, anzuwenden. (Hier: Leopold-Museum.) Entscheidungstexte 8 ObA 6/05y Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObA 6/05y 9 ObA 149/07p Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 149/07p Beisatz: In... mehr lesen...
Norm: VBG §1 Abs2
Rechtssatz: Der Zweck des § 1 Abs2 VBG liegt darin, für die dort genannten Rechtsträger unabhängig von der rechtlichen Konstruktion und von der Art der Unternehmung die Anwendung des AngG auszuschließen, wenn die Verwaltung des Rechtsträgers durch den institutionalisierten Einfluss des Bundes auf die Zusammensetzung der vertretungsbefugten Organe vom Bund kontrolliert wird. Dabei kommt es auf die rechtliche Konstruktion des Be... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2VBG §1 Abs2VBG §1 Abs3
Rechtssatz: In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehende Arbeitnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft, die für eine Verwendung an einer Auslandsdienststelle des Bundes oder bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs 2 VBG 1948 im Ausland aufgenommen wurden, unterliegen ex lege den Regelungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, sofern es sich ni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1.Oktober 1986 bei der beklagten Partei als Stadthostess beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 31.August 1990 gekündigt. Nach § 41 Abs 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz Stmk LGBl 130/1967 idF LGBl 72/1987 sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen: " ... 21. Örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverke... mehr lesen...
Norm: GdVBG Graz §1 Abs2 litaVBG §1 Abs3 litc
Rechtssatz: Die Tätigkeit einer Stadthostess, die dem Arbeitgeber jahrelang auf Abruf zur Verrichtung der vereinbarten Dienste zur Verfügung stand und jeweils mehrmals monatlich zum Einsatz kam, ist nicht als "fallweise Beschäftigung" zu werten. Entscheidungstexte 9 ObA 247/91 Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 247/91 Veröff: Z... mehr lesen...
Norm: GdVBG Graz §1 Abs2 litaVBG §1 Abs3 litc
Rechtssatz: Da die privatrechtlichen Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter regelnden Vertragsbedienstetengesetze zahlreiche arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen enthalten, würde es dem Gesetzeszweck widersprechen, den Begriff der fallweisen Verwendung so auszulegen, daß zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Normalarbeitsverhältnis abweichende Beschäftigungsformen geradezu begünstigt würden. ... mehr lesen...
Norm: VBG §1 Abs2VBG §1 Abs4
Rechtssatz: Für die Stundenlöhne des Dorotheums gilt, da sie nicht unter die Dienstordnung des Dorotheums fallen (§ 27 Abs 2 des Dienstrechtes für Vertragsbedienstete des Dorotheums, wirksam ab 01.01.1952) bis zum Inkrafttreten der 3.VBGNov, BGBl 1961/165 (das ist 01.07.1961) das Vertragsbedienstetengesetz 1948. Entscheidungstexte 4 Ob 79/62 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: VBG §1 Abs2
Rechtssatz: Das Mozarteum war bis zu seiner Übernahme durch die Republik (01.06.1953) ein vom Bund verwalteter Fonds. Entscheidungstexte 4 Ob 10/56 Entscheidungstext OGH 14.02.1956 4 Ob 10/56 Veröff: SozM ID,109 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0081525 Dokumentnu... mehr lesen...