Norm
GdVBG Graz §1 Abs2 litaRechtssatz
Die Tätigkeit einer Stadthostess, die dem Arbeitgeber jahrelang auf Abruf zur Verrichtung der vereinbarten Dienste zur Verfügung stand und jeweils mehrmals monatlich zum Einsatz kam, ist nicht als "fallweise Beschäftigung" zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081578Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00247_9100000_003