RS OGH 1992/2/12 9ObA247/91

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Norm

GdVBG Graz §1 Abs2 lita
VBG §1 Abs3 litc

Rechtssatz

Die Tätigkeit einer Stadthostess, die dem Arbeitgeber jahrelang auf Abruf zur Verrichtung der vereinbarten Dienste zur Verfügung stand und jeweils mehrmals monatlich zum Einsatz kam, ist nicht als "fallweise Beschäftigung" zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081578

Dokumentnummer

JJR_19920212_OGH0002_009OBA00247_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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