RS OGH 2005/6/30 8ObA6/05y, 9ObA155/07w, 9ObA149/07p

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Norm

VBG §1 Abs2

Rechtssatz

Der Zweck des § 1 Abs2 VBG liegt darin, für die dort genannten Rechtsträger unabhängig von der rechtlichen Konstruktion und von der Art der Unternehmung die Anwendung des AngG auszuschließen, wenn die Verwaltung des Rechtsträgers durch den institutionalisierten Einfluss des Bundes auf die Zusammensetzung der vertretungsbefugten Organe vom Bund kontrolliert wird. Dabei kommt es auf die rechtliche Konstruktion des Bestellungsvorgangs nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120102

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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