Norm
VBG §1 Abs2Rechtssatz
Der Zweck des § 1 Abs2 VBG liegt darin, für die dort genannten Rechtsträger unabhängig von der rechtlichen Konstruktion und von der Art der Unternehmung die Anwendung des AngG auszuschließen, wenn die Verwaltung des Rechtsträgers durch den institutionalisierten Einfluss des Bundes auf die Zusammensetzung der vertretungsbefugten Organe vom Bund kontrolliert wird. Dabei kommt es auf die rechtliche Konstruktion des Bestellungsvorgangs nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120102Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008