RS OGH 2005/6/30 8ObA6/05y, 9ObA155/07w, 9ObA149/07p

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Norm

VBG §1 Abs2

Rechtssatz

§1 Abs2 VBG ist (jedenfalls) auf gemeinnützige Privatstiftungen, deren Verwaltung vom Bund dominiert wird, anzuwenden. (Hier: Leopold-Museum.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 6/05y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObA 6/05y
  • 9 ObA 149/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 149/07p
    Beisatz: In 8 ObA 6/05y bejahte der Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit des VBG auf Dienstverhältnisse der gemeinnützigen Beklagten. Dabei ging es wie im vorliegenden Fall um einen Aufseher der Beklagten. (T2); Beisatz: Der 9. Senat tritt der rechtlichen Beurteilung in 8ObA 6/05y bei. (T3); Beisatz: Die Annahme der Revisionswerberin, dass die gemeinnützige Stiftung im BStFG nunmehr „abschließend" geregelt worden sei, trifft nicht zu. (T4); Beisatz: Der hier anzuwendende § 1 Abs 2 VBG gebietet die Entscheidung, ob die beklagte gemeinnützige Privatstiftung eine „Stiftung" iSd dieser Bestimmung ist, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Dies wurde in 8 ObA 6/05y mit ausführlicher Begründung bejaht; dies wird nach wie vor als sachlich gerechtfertigt beurteilt und daher in dieser Entscheidung fortgeschrieben. (T5)
  • 9 ObA 155/07w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 155/07w
    Beisatz: Hier: Die Entscheidung betrifft dieselben Parteien wie in 8 ObA 6/05y. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120103

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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