Entscheidungen zu § 74a EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2005/3/1 4R19/05a

Begründung: Die betreibende Partei begehrte mit ihrer elektronischen Eingabe die Bewilligung der Fahrnis- und der Forderungsexekution nach § 294a EO wider beide verpflichteten Parteien zu Hereinbringung von € 227,26 samt Anhang. Sie verzeichnete Normalkosten nach TP 2 RATG zuzüglich Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag, ERV-Zuschlag, Umsatzsteuer, Pauschalgebühr und Vollzugsgebühr sowie zwei Positionen "Auskunft EUR 17,--", zusammen € 166,84. Sie brachte unter "weiteres Vorbringen"... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 01.03.2005

RS OGH 2005/3/1 4R19/05a

Norm: EO §74a
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass dem betreibenden Gläubiger der "Freibetrag" von EUR 30,-- für jeden Verpflichteten zusteht, wenn ihm zwei (oder mehrere) verpflichtete Parteien gegenüberstehen. Entscheidungstexte 4 R 19/05a Entscheidungstext LGZ Graz 01.03.2005 4 R 19/05a European Case Law Id... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.03.2005

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

TE OGH 2003/7/31 36R191/03m

Begründung: Unter der in der Klage angegebenen Adresse der beklagten Partei, ***** St. Pölten, *****, konnte die Mahnklage samt dem Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden, da die beklagte Partei verzogen war (ON 3). Die klagende Partei stellte daraufhin einen Antrag auf neuerliche Zustellung an der aktuellen Adresse und begehrte die Bestimmung ihrer Kosten mit € 26,56, darin enthalten € 16,-- an Kosten der Meldeanfrage, deren Einholung durch Beilage der Auskunft bescheinigt wurde... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 31.07.2003

RS OGH 2003/7/31 36R191/03m

Norm: ZPO §41 Abs1ZPO §54 Abs1EO §74aMeldeV §14MeldeV §15Abs2GebG §14TP6
Rechtssatz: Die Kosten einer Online-Meldeanfrage im Einzelfall lassen sich praktisch gar nicht bestimmen und bescheinigen, weil sie neben der Abfragengebühr von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, nicht auf die einzelne Abfrage bezogene Kosten, wie den pauschalen Kostenersatz gemäß § 14 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, aber auch Online-Geb... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.07.2003

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