Norm
EO §74aRechtssatz
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass dem betreibenden Gläubiger der "Freibetrag" von EUR 30,-- für jeden Verpflichteten zusteht, wenn ihm zwei (oder mehrere) verpflichtete Parteien gegenüberstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2005:RGZ0000007Dokumentnummer
JJR_20050301_LG00638_00400R00019_05A0000_001