RS OGH 2005/3/1 4R19/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2005
beobachten
merken

Norm

EO §74a

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass dem betreibenden Gläubiger der "Freibetrag" von EUR 30,-- für jeden Verpflichteten zusteht, wenn ihm zwei (oder mehrere) verpflichtete Parteien gegenüberstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2005:RGZ0000007

Dokumentnummer

JJR_20050301_LG00638_00400R00019_05A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten