TE OGH 2003/7/31 36R191/03m

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Veröffentlicht am 31.07.2003
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Kopf

Das  Landesgericht St.  Pölten  hat  durch die Richter des

Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender), Dr. Steger und Dr.

Brenner in  der  Rechtssache der klagenden Partei Z***** AG, vormals

W***** AG, *****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Anton Bauer,

Rechtsanwalt  in  Klosterneuburg,  wider die beklagte Partei Hermine

P*****, Angestellte, ***** Rabenstein, wegen € 155,29 s.A., über den

Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des

Bezirksgerichtes St. Pölten vom 14.03.2003, 14 C 55/03m-6

(Rekursinteresse: € 16,--), den

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird  F o l g e  gegeben und der angefochtene Beschluss in

seinem Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass dieser

einschließlich des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen

Teiles wie folgt zu lauten hat:

“Die Kosten der Antragstellerin werden mit € 26,56 (darin enthalten €

1,76 USt und € 16,-- Barauslagen) bestimmt.”

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu

tragen.

Der  Revisionsrekurs  ist   jedenfalls  u n z u -

l ä s s i g .

Text

Begründung:

Unter der in der Klage angegebenen Adresse der beklagten Partei, ***** St. Pölten, *****, konnte die Mahnklage samt dem Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden, da die beklagte Partei verzogen war (ON 3). Die klagende Partei stellte daraufhin einen Antrag auf neuerliche Zustellung an der aktuellen Adresse und begehrte die Bestimmung ihrer Kosten mit € 26,56, darin enthalten € 16,-- an Kosten der Meldeanfrage, deren Einholung durch Beilage der Auskunft bescheinigt wurde. Über die Höhe der Kosten erfolgte keine Bescheinigung. Das Erstgericht bewilligte zwar die neuerliche Zustellung, bestimmte die Kosten jedoch nur mit € 10,56 und wies das Kostenmehrbegehren mangels Bescheinigung ab.

Gegen die Abweisung des Kostenmehrbegehrens richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass neben den bisher bestimmten Kosten auch ein Barauslagenersatz für die Einholung der ZMR-Auskunft in Höhe von € 16,-- bestimmt werden möge.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin beruft sich darauf, dass die amtliche Meldeauskunft Gebühren von € 16,-- auslösen würde. Dies trifft auch prinzipiell zu, bei einer schriftlichen Meldeanfrage entsteht eine Eingabengebühr gemäß § 14, TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13,-- und darüber hinaus eine Gebühr für die einzelne Meldeabfrage in Höhe von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV (BGBl II Nr. 66/2002). Daraus ergeben sich insgesamt, wie im Rekurs zutreffend ausgeführt, Kosten einer amtlichen Meldeanfrage von €Die Rekurswerberin beruft sich darauf, dass die amtliche Meldeauskunft Gebühren von € 16,-- auslösen würde. Dies trifft auch prinzipiell zu, bei einer schriftlichen Meldeanfrage entsteht eine Eingabengebühr gemäß Paragraph 14,, TP 6 Absatz eins, GebG in Höhe von € 13,-- und darüber hinaus eine Gebühr für die einzelne Meldeabfrage in Höhe von € 3,-- gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,). Daraus ergeben sich insgesamt, wie im Rekurs zutreffend ausgeführt, Kosten einer amtlichen Meldeanfrage von €

16,--.

Nach dem Rekursvorbringen wurde von der Rekurswerberin jedoch keine amtliche Meldeanfrage durchgeführt, sondern eine Online-Meldeanfrage. Die Kosten einer derartigen Online-Meldeanfrage im Einzelfall lassen sich praktisch gar nicht bestimmen. An unmittelbaren Verwaltungsabgaben entsteht nur ebenfalls die Abfragegebühr gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV. Um aber überhaupt die Berechtigung zu erlangen, Meldeanfragen selbst durchzuführen, haben sonstige Abfrageberechtigte dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von € 1.000,-- zu leisten (§ 14 Abs. 1 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV). Dieser Kostenersatz beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters gemäß § 3 Abs. 2 der MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV € 250,--, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (§ 14 Abs. 2 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV); dazu kommen dann aber natürlich Gebühren des Dienstleisters.Nach dem Rekursvorbringen wurde von der Rekurswerberin jedoch keine amtliche Meldeanfrage durchgeführt, sondern eine Online-Meldeanfrage. Die Kosten einer derartigen Online-Meldeanfrage im Einzelfall lassen sich praktisch gar nicht bestimmen. An unmittelbaren Verwaltungsabgaben entsteht nur ebenfalls die Abfragegebühr gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV. Um aber überhaupt die Berechtigung zu erlangen, Meldeanfragen selbst durchzuführen, haben sonstige Abfrageberechtigte dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von € 1.000,-- zu leisten (Paragraph 14, Absatz eins, MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV). Dieser Kostenersatz beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV € 250,--, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (Paragraph 14, Absatz 2, MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV); dazu kommen dann aber natürlich Gebühren des Dienstleisters.

Die Kosten für die Abfrageberechtigung an sich beziehen sich nicht auf die einzelne Abfrage, eine Bestimmung der Kosten bezogen auf die einzelne Abfrage wäre nur dann möglich, wenn man wüsste, wieviele Abfragen im Jahr durchgeführt werden, dann ließe sich theoretisch durch Division ermitteln, wieviel an Gebühren auf die einzelne Abfrage entfällt. Bei den Kosten des Dienstleisters kommt es darauf an, wie dieser abrechnet, ob dort eine fixe Gebühr oder eine Gebühr je nach Zahl der Abfragen zu entrichten ist. Dazu kommen Online-Gebühren, Programm- und Gerätekosten, die sich überhaupt nicht auf einzelne Abfragen beziehen lassen.

Damit sind im Ergebnis die Kosten der einzelnen Abfrage nicht ermittelbar, für denjenigen, der sie aufwendet, daher auch nicht bescheinigbar.

Die Schwierigkeiten der Ermittlung der Kosten einer Online-Abfrage sind im Kostenrecht der ZPO nicht geregelt, was aber nicht bedeuten kann, dass mangels Ermittelbarkeit und Bescheinigbarkeit dieser Kosten demjenigen, der sie aufwenden muss, dafür keinerlei Kostenersatz zusteht. Es liegt vielmehr eine planwidrige Lücke vor.

§ 74 a EO sieht für Eingaben im Exekutionsverfahren, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, von einer Bescheinigung von Barauslagen, wenn sie den Betrag von € 30,-- nicht übersteigen, insofern ab, als diese nur über Aufforderung des Gerichts zu belegen sind. Diese Bestimmung ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich nicht um ein Exekutionsverfahren, sondern erst um das Titelverfahren handelt und darüber hinaus nicht um eine Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr. Aus der Bestimmung lässt sich aber doch die Wertung des Gesetzgebers gewinnen, dass bei relativ geringfügigen Barauslagen die Bescheinigung im Einzelfall nur dort erforderlich scheint, wo Bedenken gegen die Höhe der Gebühr bestehen.Paragraph 74, a EO sieht für Eingaben im Exekutionsverfahren, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, von einer Bescheinigung von Barauslagen, wenn sie den Betrag von € 30,-- nicht übersteigen, insofern ab, als diese nur über Aufforderung des Gerichts zu belegen sind. Diese Bestimmung ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich nicht um ein Exekutionsverfahren, sondern erst um das Titelverfahren handelt und darüber hinaus nicht um eine Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr. Aus der Bestimmung lässt sich aber doch die Wertung des Gesetzgebers gewinnen, dass bei relativ geringfügigen Barauslagen die Bescheinigung im Einzelfall nur dort erforderlich scheint, wo Bedenken gegen die Höhe der Gebühr bestehen.

Übersteigen die geltend gemachten Kosten der Meldeanfrage nicht jene für eine amtliche Meldeanfrage (wobei im Zustellantrag die klagende Partei ja noch gar nicht eindeutig ausgeführt hat, ob es sich um eine amtliche Meldeanfrage oder eine online durchgeführte Anfrage handelte), so bestehen gegen die Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe keine Bedenken. Lediglich dann, wenn die Gebühren der Online-Abfrage jene der amtlichen Abfrage übersteigen, wäre eine nähere Aufgliederung erforderlich bzw. zu hinterfragen, ob nicht im Rahmen der Notwendigkeit/Zweckmäßigkeit lediglich Kosten einer amtlichen Abfrage zugestanden werden könnten.

Insgesamt betrachtet, bestehen gegen die Zuerkennung von Gebühren

für eine Meldeanfrage in Höhe von € 16,--, wie dies den Kosten der amtlichen Meldeanfrage entspricht, somit keine Bedenken. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.

Der Kostenrekurs wurde der Beklagten am 16.06.2003 zugestellt, eine Kostenrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Gemäß § 11 2. Satz RATG besteht bei einem Kostenrekurs nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, wenn der ersiegte Kostenbetrag € 100,-- nicht übersteigt, was hier der Fall ist. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels daher selbst zu tragen (Barauslagen wurden nicht verzeichnet).Gemäß Paragraph 11, 2. Satz RATG besteht bei einem Kostenrekurs nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, wenn der ersiegte Kostenbetrag € 100,-- nicht übersteigt, was hier der Fall ist. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels daher selbst zu tragen (Barauslagen wurden nicht verzeichnet).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet

sich auf § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO.sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

Anmerkung

ESP00026 36R191.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2003:03600R00191.03M.0731.000

Dokumentnummer

JJT_20030731_LG00199_03600R00191_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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