RS OGH 2003/7/31 36R191/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2003
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Norm

ZPO §41 Abs1
ZPO §54 Abs1
EO §74a
MeldeV §14
MeldeV §15Abs2
GebG §14TP6

Rechtssatz

Die Kosten einer Online-Meldeanfrage im Einzelfall lassen sich praktisch gar nicht bestimmen und bescheinigen, weil sie neben der Abfragengebühr von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, nicht auf die einzelne Abfrage bezogene Kosten, wie den pauschalen Kostenersatz gemäß § 14 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, aber auch Online-Gebühren etc. enthalten. Die Schwierigkeiten der Ermittlung der Kosten einer Online-Abfrage sind im Kostenrecht der ZPO nicht geregelt, es liegt daher eine planwidrige Lücke vor. Aus § 74a EO lässt sich die Wertung des Gesetzgebers gewinnen, dass bei relativ geringfügigen Barauslagen die Bescheinigung im Einzelfall nur dort erforderlich scheint, wo Bedenken gegen die Höhe der Gebühr bestehen. Übersteigen die geltend gemachten Kosten nicht jene für eine amtliche Meldeanfrage (Eingabengebühr € 13,-- gem. § 14 TP 6 GebG zuzüglich € 3,-- Abfragegebühr gem. § 15 Abs. 2

MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV), so bestehen gegen die Bestimmung in dieser Höhe keine Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2003:RSP0000024

Dokumentnummer

JJR_20030731_LG00199_03600R00191_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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