Im vorliegenden Fall hat jedoch die bloße Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises bzw das an das Exekutionsgericht Wien gerichtete Gesuch der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter um Exekution des Gehalts des Beschwerdeführers für sich allein betrachtet keine faktischen Auswirkungen.
Dazu bedarf bzw bedurfte es erstens noch eines weiteren behördlichen Handelns, nämlich einer Exekutionsbewilligung (bzw einer Vollstreckungsverfügung), und zweitens deren tatsächlichen Durchführung; erst die letztere Handlung greift tatsächlich unmittelbar in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Gegen die tatsächliche Exekutionsführung hat der Beschwerdeführer jedoch keine Beschwerde erhoben.