Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO 3EO §17EO §69GBG §14
Rechtssatz: Das Exekutionsgericht darf den Vollzug ablehnen, wenn das bewilligende Gericht eine Exekution bewilligt hat, deren Durchführung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (SZ 3/41, SZ 8/131) und es zur Annahme berechtigt ist, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsgerichtes ihren Grund hatte, nicht, wenn der Bewilligungbesc... mehr lesen...
Norm: EO §16EO §17EO §69
Rechtssatz: Anträge auf neuerlichen Vollzug einer Fahrnisexekution sind grundsätzlich beim Exekutionsgericht zu stellen, und zwar auch dann, wenn sich die verpflichtete Partei mit ihren Fahrnissen nicht mehr im Sprengel dieses Gerichtes befindet. In diesen Fällen hat das Exekutionsgericht das Gericht des neuen Wohnsitzes der verpflichteten Partei um den weiteren Vollzug zu ersuchen (§ 69 Abs 2 EO, Heller-Trenkwalder S 8... mehr lesen...
Gemäß § 18 Z. 4 EO. hatte in einer Exekutionssache das Bezirksgericht Aigen als Exekutionsgericht einzuschreiten, weil in dem Exekutionsantrag behauptet wurde, daß die verpflichtete Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Aigen ihren Wohnsitz habe und sich dort die Fahrnisse befänden, deren Pfändung, Verwahrung und Verkauf von der betreibenden Partei begehrt wurde. Das Bezirksgericht Linz, an das das Bezirksgericht Aigen den Antrag der betreibenden Partei auf Leistung des Offenbarungs... mehr lesen...
Norm: EO §4 Abs2EO §18 Z4EO §69
Rechtssatz: Ändert der Verpflichtete während des Mobiliarexekutionsverfahrens seinen Wohnsitz, so kann der Betreibende bei dem gemäß § 18 Abs 4 EO zuständigen Gericht neuerlichen Vollzug beantragen; eine neuerliche Exekutionsbewilligung ist nicht notwendig. Entscheidungstexte 3 Nd 349/50 Entscheidungstext OGH 04.10.1950 3 Nd 349/50 EvBl 1950/561 ... mehr lesen...