Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Ändert der Verpflichtete während des Mobiliarexekutionsverfahrens seinen Wohnsitz, so kann der Betreibende bei dem gemäß § 18 Abs 4 EO zuständigen Gericht neuerlichen Vollzug beantragen; eine neuerliche Exekutionsbewilligung ist nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0000169Dokumentnummer
JJR_19501004_OGH0002_0030ND00349_5000000_001