Norm
EO 3Rechtssatz
Das Exekutionsgericht darf den Vollzug ablehnen, wenn das bewilligende Gericht eine Exekution bewilligt hat, deren Durchführung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (SZ 3/41, SZ 8/131) und es zur Annahme berechtigt ist, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsgerichtes ihren Grund hatte, nicht, wenn der Bewilligungbeschluß eindeutig die Anzeichen der Rechtsanschauung des Titelgerichtes trägt, daß das nach Ansicht des Exekutionsgerichtes der Exekutionsführung entgegenstehende rechtliche Hindernis in Wahrheit nicht besteht (hier: Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ohne Bezeichnung einer ziffernmäßig bestimmten Geldsumme).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000016Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0030OB00002_8400000_001