RS OGH 1984/2/22 3Ob2/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1984
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Norm

EO 3
EO §17
EO §69
GBG §14

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht darf den Vollzug ablehnen, wenn das bewilligende Gericht eine Exekution bewilligt hat, deren Durchführung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (SZ 3/41, SZ 8/131) und es zur Annahme berechtigt ist, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsgerichtes ihren Grund hatte, nicht, wenn der Bewilligungbeschluß eindeutig die Anzeichen der Rechtsanschauung des Titelgerichtes trägt, daß das nach Ansicht des Exekutionsgerichtes der Exekutionsführung entgegenstehende rechtliche Hindernis in Wahrheit nicht besteht (hier: Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ohne Bezeichnung einer ziffernmäßig bestimmten Geldsumme).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 3 Ob 2/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000016

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0030OB00002_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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