Norm
EO §16Rechtssatz
Anträge auf neuerlichen Vollzug einer Fahrnisexekution sind grundsätzlich beim Exekutionsgericht zu stellen, und zwar auch dann, wenn sich die verpflichtete Partei mit ihren Fahrnissen nicht mehr im Sprengel dieses Gerichtes befindet. In diesen Fällen hat das Exekutionsgericht das Gericht des neuen Wohnsitzes der verpflichteten Partei um den weiteren Vollzug zu ersuchen (§ 69 Abs 2 EO, Heller-Trenkwalder S 883; im gleichen Sinn 2 Nd 394/53, 2 Nd 469/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000603Dokumentnummer
JJR_19590714_OGH0002_0030ND00055_5900000_001