Begründung: Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Vertreter des Beklagten am 7. Dezember 2010 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Rechtliche Beurteilung Der vom Beklagten erhobene außerordentliche... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei M***** A*****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) F***** A*****, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** GmbH, 2. F***** GmbH & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Adolph Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** & Co GmbH, *****, vertreten Dr. Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlass... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin behauptet, über die Werknutzungsrechte für ein bestimmtes Design zu verfügen. Die Beklagte vertreibt in ihren Einrichtungshäusern ähnlich gestaltete Möbel. Zur Sicherung ihres mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten die Vervielfältigung und/oder Nachahmung und/oder Verbreitung des Designs sowie verwechselbar ähnlicher Designs auf Einrichtungsgegenständen zu untersagen. Zur
Begründung: stützt sie sich einerseit... mehr lesen...
Norm: EO §390 Abs2 IVAEO §390 Abs2 VEO §390 Abs2 VIEO §390 Abs3 IVAEO §390 Abs3 VEO §390 Abs3 VIEO §402 Abs3
Rechtssatz: Wird die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, beginnt die Rekursfrist frühestens mit Erlag der Sicherheit zu laufen, auch wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner irrtümlich schon zuvor zugestellt worden sein sollte. E... mehr lesen...
Begründung: Im Rahmen des anhängigen Unterhaltsprozesses beantragte die Klägerin als gefährdete Partei die Zuerkennung von monatlich 500 EUR an einstweiligem Unterhalt. Das Erstgericht wies den Antrag - nach Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei - ab. Das Rekursgericht gab dem Sicherungsbegehren dagegen statt. Es sprach zunächst ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 3. 5. 2005 zugestellt. Letzterer e... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht wider die Beklagte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, der Beschluss wurde der Beklagten (ihrem Vertreter) am 23. Dezember 2004 zugestellt. Der Beklagtenvertreter gab den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten am 20. Jänner 2005 zur Post. Der Revisionsrekurs ist verspätet. Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss üb... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist weltweit führender Anbieter von Computern, Peripheriegeräten (Druckern), Taschenrechnern uä. Sie hat in dieser Branche große Präsenz und Bekanntheit erlangt und ist Inhaberin der Marken Hewlett Packard, HP, Laserjet und HP Invent. Das Unternehmen der Beklagten ist in Österreich im Bereich des Imports und Exports sowie des Vertriebs von Druckerzubehör, insbesondere von Tonern für Tintenstrahl- und Laserdrucker, tätig. Die Beklagte hat vom russischen Unt... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs3
Rechtssatz: § 402 Abs 3 EO bestimmt nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist. Entscheidungstexte 4 Ob 121/04d Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 121/04d Veröff: SZ 2004/126... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin befasst sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneispezialitäten. Sie vertreibt unter anderem in Österreich die von ihr entwickelten und hergestellten Arzneispezialitäten C***** und C***** PLUS, die in dem vom Antragsgegner - dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (künftig: Hauptverband) - herausgegebenen Heilmittelverzeichnis enthalten sind. Mit Schreiben vom 3. 12. 1999 teilte der Hauptverband der A... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind miteinander verheiratet; ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin vom Beklagten rückständigen Unterhalt von EUR 2.158,42 sowie ab 1. 8. 2002 monatlichen Unterhalt von EUR 950,-. Ferner beantragt sie den Zuspruch einstweiligen Unterhalts in der Höhe von EUR 950,- monatlich. Sie habe während der Ehe immer den Haushalt geführt und die mittlerweile erwachsenen Kinder betreut. Sie habe im Zuge des Scheidung... mehr lesen...
Begründung: Der Zweitbeklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr *****. Auf diesem Grundstück befindet sich eine Quelle, die im Jahr 1958 unter Anlegung eines Quellbassins gefasst wurde, wobei unter anderem eine Wasserleitung zu dem nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Betrieb angelegt wurde. Die Rechtsvorgänger des Klägers bezogen bereits seit dem Jahr 1951 aus dieser Quelle das Wasser, ohne dass sie von den jeweiligen Eigentümern des dienenden Grundstück... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die die erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei am Dienstag, den 15.7.1997, zugestellt. Letzter Tag der (auch bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens) gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage betragenden Revisionsrekursfrist (König, Einstweilige Verfügung, Rz 309) war damit Dienstag, der 29.7.1997. Tat... mehr lesen...
Begründung: Die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes wurde der Beklagten, die bis dahin am Provisorialverfahren nicht beteiligt war, am 7. Juni 1988 zu eigenen Handen zugestellt. Der am 5. Juli 1988 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs der Beklagten ist verspätet: Gemäß § 402 Abs 1, letzter Satz, EO beträgt die Rekursfrist im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einsch... mehr lesen...
Norm: EO §65 AEO §378 AEO §402 Abs3
Rechtssatz: Die Rekursfrist im Verfahren betreffend die Erlassung einstweiliger Verfügungen beträgt gemäß §§ 65, 402 EO immer acht Tage, auch wenn sie während eines Rechtsstreites (§ 378 EO) erlassen wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 431/60 Entscheidungstext OGH 30.11.1960 6 Ob 431/60 5 Ob 207/61 Entscheid... mehr lesen...