TE OGH 2005/11/22 1Ob225/05b

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anneliese E*****, vertreten durch Ramsauer & Perner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider den Gegner der gefährdeten Partei Konrad E*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. April 2005, GZ 21 R 75/05h-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 27. Dezember 2004, GZ 3 C 147/04t-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Im Rahmen des anhängigen Unterhaltsprozesses beantragte die Klägerin als gefährdete Partei die Zuerkennung von monatlich 500 EUR an einstweiligem Unterhalt.

Das Erstgericht wies den Antrag - nach Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei - ab.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsbegehren dagegen statt. Es sprach zunächst ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 3. 5. 2005 zugestellt. Letzterer erhob dagegen den am 31. 5. 2005 zur Post gegebenen „außerordentlichen Revisionsrekurs". Mit Beschluss trug ihm das Erstgericht - ohne Fristsetzung - die Verbesserung des Rechtsmittels „gem. § 528 (2a) ZPO (§ 508 ZPO)" auf. Nach deren Vornahme änderte das Rekursgericht den ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mit Beschluss vom 17. 8. 2005 dahin ab, dass ein solches Rechtsmittel doch zulässig sei. Der Revisionsrekurs ist verspätet.Das Rekursgericht gab dem Sicherungsbegehren dagegen statt. Es sprach zunächst ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 3. 5. 2005 zugestellt. Letzterer erhob dagegen den am 31. 5. 2005 zur Post gegebenen „außerordentlichen Revisionsrekurs". Mit Beschluss trug ihm das Erstgericht - ohne Fristsetzung - die Verbesserung des Rechtsmittels „gem. Paragraph 528, (2a) ZPO (Paragraph 508, ZPO)" auf. Nach deren Vornahme änderte das Rekursgericht den ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mit Beschluss vom 17. 8. 2005 dahin ab, dass ein solches Rechtsmittel doch zulässig sei. Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Im Sicherungsverfahren beträgt die Frist für Rechtsmittel und deren Beantwortung nach dem klaren Wortlaut des § 402 Abs 3 EO stets 14 Tage, gleichviel, ob das Rechtsmittelverfahren ein- oder zweiseitig ist (9 Ob 99/03d; 1 Ob 6/00i; 10 Ob 302/97b; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 13; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar § 402 Rz 16; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 186; ders, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 402 EO Rz 3). Auf dem Boden dieser Rechtslage endete die Revisionsrekursfrist für den Antragsgegner am 17. 5. 2005. Dessen „außerordentlicher Revisionsrekurs" wurde erst am 31. 5. 2005 - somit verspätet - zur Post gegeben. Diese Verspätung konnte durch den Verbesserungsauftrag und den Beschluss vom 17. 8. 2005, mit dem das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich doch noch zugelassen hatte, nicht saniert werden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.1. Im Sicherungsverfahren beträgt die Frist für Rechtsmittel und deren Beantwortung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 402, Absatz 3, EO stets 14 Tage, gleichviel, ob das Rechtsmittelverfahren ein- oder zweiseitig ist (9 Ob 99/03d; 1 Ob 6/00i; 10 Ob 302/97b; E. Kodek in Angst Paragraph 402, EO Rz 13; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar Paragraph 402, Rz 16; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 186; ders, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Paragraph 402, EO Rz 3). Auf dem Boden dieser Rechtslage endete die Revisionsrekursfrist für den Antragsgegner am 17. 5. 2005. Dessen „außerordentlicher Revisionsrekurs" wurde erst am 31. 5. 2005 - somit verspätet - zur Post gegeben. Diese Verspätung konnte durch den Verbesserungsauftrag und den Beschluss vom 17. 8. 2005, mit dem das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich doch noch zugelassen hatte, nicht saniert werden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

2. Die gefährdete Partei wies in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Verspätung des Revisionsrekurses des Antragsgegners hin. Infolgedessen wird die Frage aufgeworfen, ob der gefährdeten Partei die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen sind. In der Rechtsprechung (5 Ob 2008/96x; 6 Ob 632/85) und im Schrifttum (G. Kodek aaO § 393 Rz 6; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 393 EO Rz2. Die gefährdete Partei wies in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Verspätung des Revisionsrekurses des Antragsgegners hin. Infolgedessen wird die Frage aufgeworfen, ob der gefährdeten Partei die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen sind. In der Rechtsprechung (5 Ob 2008/96x; 6 Ob 632/85) und im Schrifttum (G. Kodek aaO Paragraph 393, Rz 6; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Paragraph 393, EO Rz

1) wird einhellig die Ansicht vertreten, dass der gefährdeten Partei die wegen der Geltendmachung einer unzulässigen Verfahrenshandlung des Antragsgegners - so etwa durch einen Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels - entstandenen Kosten gemäß § 41 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO bereits im Sicherungsverfahren zuzuerkennen sind. Gleiches gilt nach der ratio dieser Auffassung dann, wenn die gefährdete Partei auf die Verspätung eines Rechtsmittels des Gegners - und damit auf einen einer meritorischen Erledigung entgegenstehenden Grund - hinwies. Der gefährdeten Partei sind daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sogleich zuzusprechen.1) wird einhellig die Ansicht vertreten, dass der gefährdeten Partei die wegen der Geltendmachung einer unzulässigen Verfahrenshandlung des Antragsgegners - so etwa durch einen Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels - entstandenen Kosten gemäß Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO bereits im Sicherungsverfahren zuzuerkennen sind. Gleiches gilt nach der ratio dieser Auffassung dann, wenn die gefährdete Partei auf die Verspätung eines Rechtsmittels des Gegners - und damit auf einen einer meritorischen Erledigung entgegenstehenden Grund - hinwies. Der gefährdeten Partei sind daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sogleich zuzusprechen.

Anmerkung

E79133 1Ob225.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00225.05B.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20051122_OGH0002_0010OB00225_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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