Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Sigrid A*****, vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Günter Schmid und Dr.Albin Walchshofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.Mai 1997, GZ 15 R 91/97a-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei, dessen Kosten er selbst zu tragen hat, wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die die erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei am Dienstag, den 15.7.1997, zugestellt. Letzter Tag der (auch bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens) gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage betragenden Revisionsrekursfrist (König, Einstweilige Verfügung, Rz 309) war damit Dienstag, der 29.7.1997. Tatsächlich wurde das Rechtsmittel jedoch erst am Dienstag, den 12.8.1997, zur Post gegeben. Da gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Angelegenheiten im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen Ferialsachen kraft Gesetzes sind (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 616), trat auch durch den Beginn der Sommergerichtsferien am 15.7.1997 gemäß § 222 ZPO keine Verlängerung dieser Frist ein.Die die erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei am Dienstag, den 15.7.1997, zugestellt. Letzter Tag der (auch bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens) gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO 14 Tage betragenden Revisionsrekursfrist (König, Einstweilige Verfügung, Rz 309) war damit Dienstag, der 29.7.1997. Tatsächlich wurde das Rechtsmittel jedoch erst am Dienstag, den 12.8.1997, zur Post gegeben. Da gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO Angelegenheiten im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen Ferialsachen kraft Gesetzes sind (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 616), trat auch durch den Beginn der Sommergerichtsferien am 15.7.1997 gemäß Paragraph 222, ZPO keine Verlängerung dieser Frist ein.
Anmerkung
E47334 10A03027European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00302.97B.0916.000Dokumentnummer
JJT_19970916_OGH0002_0100OB00302_97B0000_000