Begründung: Die Vorinstanzen wiesen den auf § 382b EO (betreffend den "Schutz vor Gewalt in der Familie") gestützten Sicherungsantrag der Antragstellerin im zweiten Rechtsgang ab, ohne darauf einzugehen, ob die von der Antragstellerin relevierten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben. Diese habe mit dem Antragsgegner in keiner "familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft" iSd § 382b Abs 3 EO, sondern in einer insgesamt eher unverbindlichen - wenn auch sexuelle Kontakte eins... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat den Rekurs gegen den Beschluss, mit dem dem Antragsgegner die Rückkehr in die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten und ihm aufgetragen wird, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Zwar ist die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen an sich keine Bestätigung (Kodek in Rechberger,... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 8. April 1999 die jeweils zweite Ehe geschlossen. Während des seit 11. Juli 2000 anhängigen Scheidungsverfahrens beantragte die beklagte und gefährdete Partei (in der Folge nur Beklagte) die Erlassung der aus dem
Spruch: ersichtlichen einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO. Die Streitteile haben am 8. April 1999 die jeweils zweite Ehe geschlossen. Während des seit 11. Juli 2000 anhängigen Scheidungsverfahrens beantragte die beklagte und gefähr... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei ist nach ihren Behauptungen die leibliche Tochter der am 19. 9. 2001 verstorbenen Brigitte M*****, welche kurz vor ihrem Tod, nämlich am 17. 9. 2001, ihren langjährigen Lebensgefährten, den Gegner der gefährdeten Partei geheiratet hat. Brigitte M***** war Eigentümerin des Hauses ***** in *****, in dem sie bis kurz vor ihrem Tod mit dem Antragsgegner in Lebensgemeinschaft lebte. Nach dem Tod der Brigitte M***** wohnen nunmehr die Antragstellerin und ... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs3
Rechtssatz: Der in § 382b Abs 3 EO verwendete Begriff "Verwandte in gerader Linie des Ehegatten" ist so auszulegen, dass Kinder des Ehegatten Angehörige im Sinn des § 382b Abs 3 EO bleiben, wenn dieser Elternteil stirbt. Entscheidungstexte 5 Ob 170/02i Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 170/02i European Case L... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren Lebensgefährten. Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur Klägerin) schenkte dem Beklagten am 7. 7. 1998 ihre Liegenschaft mit einem Haus, wo die Lebensgefährten wohnten. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur Beklagter) verließ am 15. 7. 1999 die häusliche Gemeinschaft, kehrte aber zeitweilig, vor allem in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000 in das Haus zurück. Mit der am 8. 9. 1999 eingebrachten Klage ficht di... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 2. September 1989 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Ein weiteres Kind der Klägerin und Widerbeklagten sowie gefährdeten Partei (im folgenden kurz Klägerin) aus erster Ehe wurde vom Beklagten und Widerkläger sowie Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Beklagter) adoptiert. Am 2. November 1998 hatte der Beklagte einen Selbstmordversuch unternommen und sich dabei mit einer auf dem Schwarzmarkt besorgten Schusswaffe in de... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs3EheG §55 Abs1
Rechtssatz: Es genügt zur Aufrechterhaltung der Angehörigeneigenschaft nach § 382b Abs 3 EO schon ein potentielles räumliches Naheverhältnis der Ehegatten. Entscheidungstexte 3 Ob 293/99f Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 293/99f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS01... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei beantragte mit dem am 22. 1. 1999 beim Erstgericht eingelangten Antrag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit welcher dem Gegner der gefährdeten Partei 1.) die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten; 2.) der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten und 3.) aufgetragen werde, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei und ihrem Sohn zu vermeiden. Die Antragstellerin brachte daz... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs3EheG §55 Abs1EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz: 1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im § 382b Abs 3 EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1EO §382b Abs3EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz: Mit dem Angehörigenbegriff in § 382b Abs 3 EO wird das Opfer der Gewalt definiert. Die Angehörigeneigenschaft muß im Zeitpunkt der umschriebenen Handlungen gegeben sein. Als Voraussetzung ist jedenfalls das Zusammenleben in einer Wohnung oder zumindest das frühere Zusammenleben gefordert. Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Ze... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die Ehegattin des Antragsgegners; ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Der Antragsgegner lebt seit dem Jahr 1989 nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung im Haupthaus auf der Liegenschaft L***** 23, sondern in einem Nebengebäude, daß sich in ca 5,5 m Entfernung vom Haupthaus befindet. Er bewohnt dort im Parterre ein ca 12 m2 großes Zimmer, das mit Kochgelegenheit, Kühlschrank, Boiler und eigener Heizung ausgestattet ist. Neben dem Zimmer b... mehr lesen...