RS OGH 1998/3/17 10Ob103/98i, 3Ob293/99f, 4Ob126/04i, 7Ob226/05v, 7Ob127/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1998
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Norm

EO §382b Abs3
EheG §55 Abs1
EO idF EO-Nov 2003 §382b

Rechtssatz

1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im § 382b Abs 3 EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 103/98i
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 103/98i
    Veröff: SZ 71/52
  • 3 Ob 293/99f
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 293/99f
    Auch; Beisatz: Eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. (T1)
  • 4 Ob 126/04i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 126/04i
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 226/05v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 226/05v
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Auch nach der EO-Nov 2003 soll nur Personen, die in einer (zumindest familienähnlichen) „häuslichen Gemeinschaft" leben oder gelebt haben, eine Antragstellung nach § 382b EO möglich sein. (T2)
  • 7 Ob 127/13x
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 127/13x
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109529

Im RIS seit

16.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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