TE OGH 2000/10/23 6Ob238/00v

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Eva C*****, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Friedrich D*****, vertreten durch Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Anfechtung einer Schenkung (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juni 2000, GZ 36 R 155/00p-42, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20. April 2000, GZ 6 C 853/99x-28, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Mai 2000, GZ 6 C 853/99x-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Eva C*****, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Friedrich D*****, vertreten durch Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Anfechtung einer Schenkung (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juni 2000, GZ 36 R 155/00p-42, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20. April 2000, GZ 6 C 853/99x-28, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Mai 2000, GZ 6 C 853/99x-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei hat ihrem Gegner die mit 4.058,88 S (darin 676,48 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien waren Lebensgefährten. Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur Klägerin) schenkte dem Beklagten am 7. 7. 1998 ihre Liegenschaft mit einem Haus, wo die Lebensgefährten wohnten. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur Beklagter) verließ am 15. 7. 1999 die häusliche Gemeinschaft, kehrte aber zeitweilig, vor allem in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000 in das Haus zurück.

Mit der am 8. 9. 1999 eingebrachten Klage ficht die Klägerin den Schenkungsvertrag wegen gebrochenen Eheversprechens an und begehrt die Aufhebung des Schenkungsvertrags, die Löschung des Eigentumsrechts des Beklagten und die Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin an der Liegenschaft.

Nach Schluss der Verhandlung erster Instanz über die Hauptsache beantragte die Klägerin am 13. 4. 2000, dem Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Anfechtungsprozess das unverzügliche Verlassen der Liegenschaft aufzutragen und ihm die Rückkehr auf die Liegenschaft zu verbieten. Der Beklagte habe im Juli 1999 die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin beendet und sei zu seiner neuen Lebensgefährtin nach Wien gezogen. Er sei am 25. 10. 1999 zurückgekehrt und habe die Klägerin bedroht. Am 11. 4. 2000 habe er ohne Zustimmung der Klägerin begonnen, sich im Wohnzimmer einzurichten und habe hier zwei Nächte übernachtet und die Klägerin mit Tätlichkeiten bedroht. Die Klägerin habe ein dringendes Wohnbedürfnis am Haus. Der Beklagte könne bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin wohnen. Die Klägerin habe ein absolutes Recht auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit. Sie stütze den Sicherungsantrag auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auch auf die §§ 382b ff EO.Nach Schluss der Verhandlung erster Instanz über die Hauptsache beantragte die Klägerin am 13. 4. 2000, dem Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Anfechtungsprozess das unverzügliche Verlassen der Liegenschaft aufzutragen und ihm die Rückkehr auf die Liegenschaft zu verbieten. Der Beklagte habe im Juli 1999 die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin beendet und sei zu seiner neuen Lebensgefährtin nach Wien gezogen. Er sei am 25. 10. 1999 zurückgekehrt und habe die Klägerin bedroht. Am 11. 4. 2000 habe er ohne Zustimmung der Klägerin begonnen, sich im Wohnzimmer einzurichten und habe hier zwei Nächte übernachtet und die Klägerin mit Tätlichkeiten bedroht. Die Klägerin habe ein dringendes Wohnbedürfnis am Haus. Der Beklagte könne bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin wohnen. Die Klägerin habe ein absolutes Recht auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit. Sie stütze den Sicherungsantrag auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auch auf die Paragraphen 382 b, ff EO.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Es bestehe kein sachlicher Konnex zum Anfechtungsprozess. Der Sicherungsantrag sei unschlüssig. Die Lebensgemeinschaft sei bereits im Juli 1999 aufgelöst worden. Die Klägerin sei keine Angehörige im Sinne des § 382b EO. Die von ihr behaupteten Vorfälle seien erfunden. Der Beklagte habe als Eigentümer der Liegenschaft ein Recht, sich auf dieser aufzuhalten.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Es bestehe kein sachlicher Konnex zum Anfechtungsprozess. Der Sicherungsantrag sei unschlüssig. Die Lebensgemeinschaft sei bereits im Juli 1999 aufgelöst worden. Die Klägerin sei keine Angehörige im Sinne des Paragraph 382 b, EO. Die von ihr behaupteten Vorfälle seien erfunden. Der Beklagte habe als Eigentümer der Liegenschaft ein Recht, sich auf dieser aufzuhalten.

Die Klägerin schränkte im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Liegenschaft am 14. 4. 2000 verlassen habe und seither nicht zurückgekehrt sei, den Sicherungsantrag darauf ein, dass dem Beklagten nur mehr verboten werden möge, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung, also auf die gesamte Liegenschaft, zurückzukehren.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt (die zunächst ausgesprochene Befristung auf drei Monate wurde dahin berichtigt, dass die einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Anfechtungsprozess befristet wurde). Von den Feststellungen ist Folgendes hervorzuheben:

Der Beklagte habe die Lebensgemeinschaft am 15. 7. 1999 verlassen, sei danach aber wiederholt in die Wohnung zurückgekehrt und habe dort zuletzt vom 11. bis 14. 4. 2000 gewohnt. Die Klägerin sei auf die Wohnung angewiesen. Zumindest seit Juni 1999 habe es zwischen den Parteien Gespräche über die Auflösung der Lebensgemeinschaft gegeben. Es sei eine grundsätzliche Einigung über die Rückabwicklung der Schenkung erzielt worden. Danach habe aber der Beklagte erklärt, dass er zur Klägerin zurückkommen wolle. Es seien auch intime Beziehungen aufgenommen worden. Am 15. 7. 1999 habe der Beklagte der Klägerin aber erklärt, dass er nicht zu ihr zurückkehren, sondern bei seiner neuen Freundin bleiben werde. Im August 1999 habe der Beklagte die Klägerin bedroht. An diesem Tag sei er aber nur kurzfristig in der Wohnung gewesen. Am 25. 10. 1999 habe der Beklagte die Klägerin neuerlich bedroht. Er habe sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Die Klägerin sei zur Gendarmerie gegangen, dort sei ihr aber erklärt worden, dass man vor einer Tätlichkeit nichts machen könne. Am 27. 10. 1999 habe sich der Beklagte zunächst normal verhalten, dann habe er aber zu schreien begonnen und in den Hausbrunnen uriniert. Auch an diesem Tag habe er nicht im Haus übernachtet. Vom 2. auf den 3. 11. 1999 habe der Beklagte im Haus genächtigt. Kurz vor Weihnachten 1999 und am 4. 1. 2000 sei es wieder zu einer kurzen Begegnung der Parteien gekommen. Danach sei der Beklagte erst am 11. 4. 2000 wieder im Haus gewesen, er habe Sturmschäden am Dach festgestellt und wegen eines Gestanks Tapeten und Teppiche herausgerissen. Am Abend habe es zwischen den Parteien einen Streit deswegen gegeben, weil der Beklagte die elektrische Pumpe des Hausbrunnens abgesteckt habe, wodurch die Klägerin beim Duschen behindert gewesen sei. Auf ihre Vorhaltungen habe der Beklagte erklärt, "wenn ihr etwas nicht passe, dann würde sie eine auf die Goschen bekommen". Anschließend habe er die Wasserpumpe wieder angestellt. Am 12. 4. 2000 habe die Klägerin festgestellt, dass der Beklagte die von ihr benützten Räume betreten und ihre Kästen durchsucht habe. Am 13. 4. 2000 habe der Beklagte zum letzten Mal im Haus genächtigt. Zu Tätlichkeiten zwischen den Parteien sei es nicht gekommen.

Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, dass eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO die Angehörigeneigenschaft voraussetze. Wenn man das Ende der Lebensgemeinschaft der Parteien mit dem 15. 7. 2000 ansetze, wären die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ende einer Lebensgemeinschaft sei aber nicht so klar definiert wie etwa bei der Ehe. Das Erstgericht referierte in der Folge aus den Begründungen der Entscheidungen 10 Ob 103/98i, 2 Ob 161/99m und 3 Ob 293/99f und zog daraus den Schluss, dass es nicht auf die Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, sondern ausschließlich auf das räumliche Naheverhältnis ankomme. Dieses sei aber hier vom Beklagten zumindest sporadisch immer wieder hergestellt worden. Die Klägerin genieße daher als Lebensgefährtin und Angehörige den Schutz nach § 382b EO. Es sei auch der erforderliche Konnex zum Hauptverfahren gegeben. § 382b EO erwähne ausdrücklich Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung. Hier gehe es um die Rückabwicklung einer Schenkung und damit um die Wiederherstellung des Eigentums der Klägerin, aus dem sich ihre Benützungsberechtigung ableite. Die vom Beklagten gesetzten Verhaltensweisen (Drohungen, Auftauchen im Schlafzimmer der Klägerin, Urinieren in den Brunnen, Vornahme von Veränderungen an der Substanz des Hauses ua) seien geeignet, die Klägerin in ihrer psychischen Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen. Gewaltanwendungen seien zumindest zu besorgen.Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, dass eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO die Angehörigeneigenschaft voraussetze. Wenn man das Ende der Lebensgemeinschaft der Parteien mit dem 15. 7. 2000 ansetze, wären die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ende einer Lebensgemeinschaft sei aber nicht so klar definiert wie etwa bei der Ehe. Das Erstgericht referierte in der Folge aus den Begründungen der Entscheidungen 10 Ob 103/98i, 2 Ob 161/99m und 3 Ob 293/99f und zog daraus den Schluss, dass es nicht auf die Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, sondern ausschließlich auf das räumliche Naheverhältnis ankomme. Dieses sei aber hier vom Beklagten zumindest sporadisch immer wieder hergestellt worden. Die Klägerin genieße daher als Lebensgefährtin und Angehörige den Schutz nach Paragraph 382 b, EO. Es sei auch der erforderliche Konnex zum Hauptverfahren gegeben. Paragraph 382 b, EO erwähne ausdrücklich Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung. Hier gehe es um die Rückabwicklung einer Schenkung und damit um die Wiederherstellung des Eigentums der Klägerin, aus dem sich ihre Benützungsberechtigung ableite. Die vom Beklagten gesetzten Verhaltensweisen (Drohungen, Auftauchen im Schlafzimmer der Klägerin, Urinieren in den Brunnen, Vornahme von Veränderungen an der Substanz des Hauses ua) seien geeignet, die Klägerin in ihrer psychischen Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen. Gewaltanwendungen seien zumindest zu besorgen.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass der Provisorialantrag primär auf § 382b EO gestützt worden sei. Ein naher Angehöriger im Sinne dieser Gesetzesstelle sei aber nur ein Lebensgefährte oder ein früherer Lebensgefährte innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung. Die Klägerin habe selbst explizit davon gesprochen, dass die Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten im Juli 1999 beendet worden sei. Sie habe ausgeführt, dass der Beklagte am 11. 4. 2000 ohne ihre Zustimmung sich wieder häuslich eingerichtet habe. Es sei dem Erstgericht zwar einzuräumen, dass das Ende der Lebensgemeinschaft nicht so klar definiert sei wie das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es könne aber nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien seit Juli 1999 nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätten. Zwar habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 Ob 103/98i = SZ 71/52 ausgehend vom Zweck des Gesetzes, jede Art von Gewalt in der Familie zu verhindern, eine häusliche Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn die Angehörigen zwar nicht im selben Haus oder in der selben Wohnung, aber doch in einem solchen Naheverhältnis lebten, dass es zu regelmäßigen Kontakten komme. Dort sei es aber um in Scheidung lebender Ehegatten gegangen. Die Frage habe darin bestanden, ob eine häusliche Gemeinschaft schon deshalb verneint werden könne, weil der Antragsgegner nicht mehr in der Ehewohnung selbst, aber in einem nur wenige Meter vom Haus der Antragstellerin entfernten Nebengebäude wohne. In der Entscheidung 2 Ob 161/99m sei klargestellt worden, dass nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft die Eigenschaft als naher Angehöriger nach drei Monaten erlösche. Unter dem "Zusammenleben" im Sinne der Rechtsprechung könne nur ein von beiden Parteien gewolltes Zusammenleben angesehen werden. Dieses habe aber bereits am 15. 7. 1999 geendet. Dass der Beklagte eigenmächtig und ohne Zustimmung der Klägerin am 11. 4. 2000 für drei Tage zurückgekehrt sei, könne nicht als Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft angesehen werden. Auch aus der Entscheidung 3 Ob 293/99f sei für die Klägerin nichts zu gewinnen. Dort habe es sich um ein familienrechtliches Rückkehrrecht eines psychisch erkrankten Ehegatten gehandelt, der im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Das Erstgericht leite das Rückkehrrecht des Beklagten aus dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft ab, also aus keinem familienrechtlichen Rechtsinstitut. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn man auf Rückkehrrechte von Mitbewohnern, die nicht Angehörige seien, die Gesetzesbestimmung zum Schutz vor Gewalt in der Familie anwende. Die Klägerin habe sich zwar auf alle erdenklichen Rechtsgründe zur Begründung ihres Sicherungsantrages berufen, ein ausreichendes Vorbringen zu anderen Rechtsgründen aber nicht erstattet. Eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit könne im Übrigen aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auch nicht abgeleitet werden.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass der Provisorialantrag primär auf Paragraph 382 b, EO gestützt worden sei. Ein naher Angehöriger im Sinne dieser Gesetzesstelle sei aber nur ein Lebensgefährte oder ein früherer Lebensgefährte innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung. Die Klägerin habe selbst explizit davon gesprochen, dass die Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten im Juli 1999 beendet worden sei. Sie habe ausgeführt, dass der Beklagte am 11. 4. 2000 ohne ihre Zustimmung sich wieder häuslich eingerichtet habe. Es sei dem Erstgericht zwar einzuräumen, dass das Ende der Lebensgemeinschaft nicht so klar definiert sei wie das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es könne aber nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien seit Juli 1999 nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätten. Zwar habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 Ob 103/98i = SZ 71/52 ausgehend vom Zweck des Gesetzes, jede Art von Gewalt in der Familie zu verhindern, eine häusliche Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn die Angehörigen zwar nicht im selben Haus oder in der selben Wohnung, aber doch in einem solchen Naheverhältnis lebten, dass es zu regelmäßigen Kontakten komme. Dort sei es aber um in Scheidung lebender Ehegatten gegangen. Die Frage habe darin bestanden, ob eine häusliche Gemeinschaft schon deshalb verneint werden könne, weil der Antragsgegner nicht mehr in der Ehewohnung selbst, aber in einem nur wenige Meter vom Haus der Antragstellerin entfernten Nebengebäude wohne. In der Entscheidung 2 Ob 161/99m sei klargestellt worden, dass nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft die Eigenschaft als naher Angehöriger nach drei Monaten erlösche. Unter dem "Zusammenleben" im Sinne der Rechtsprechung könne nur ein von beiden Parteien gewolltes Zusammenleben angesehen werden. Dieses habe aber bereits am 15. 7. 1999 geendet. Dass der Beklagte eigenmächtig und ohne Zustimmung der Klägerin am 11. 4. 2000 für drei Tage zurückgekehrt sei, könne nicht als Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft angesehen werden. Auch aus der Entscheidung 3 Ob 293/99f sei für die Klägerin nichts zu gewinnen. Dort habe es sich um ein familienrechtliches Rückkehrrecht eines psychisch erkrankten Ehegatten gehandelt, der im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Das Erstgericht leite das Rückkehrrecht des Beklagten aus dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft ab, also aus keinem familienrechtlichen Rechtsinstitut. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn man auf Rückkehrrechte von Mitbewohnern, die nicht Angehörige seien, die Gesetzesbestimmung zum Schutz vor Gewalt in der Familie anwende. Die Klägerin habe sich zwar auf alle erdenklichen Rechtsgründe zur Begründung ihres Sicherungsantrages berufen, ein ausreichendes Vorbringen zu anderen Rechtsgründen aber nicht erstattet. Eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit könne im Übrigen aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auch nicht abgeleitet werden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil aus den zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen eine Tedenz abgeleitet werden könnte, den Begriff des nahen Angehörigen im Sinne des § 382b EO weit auszulegen.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil aus den zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen eine Tedenz abgeleitet werden könnte, den Begriff des nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 382 b, EO weit auszulegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO idF BGBl 1996/759 setzt voraus, dass der Antragsteller ein naher Angehöriger des Täters ist. Das Angehörigenverhältnis kann auch durch eine außereheliche Lebensgemeinschaft begründet werden. Dazu ist das Leben in einer häuslichen Gemeinschaft erforderlich. Wie bei der ehelichen Lebensgemeinschaft ist darunter eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Die Gemeinschaft ist jedenfalls dann aufgehoben, wenn alle diese wesentlichen Gemeinschaftskontakte aufgehoben wurden. Unstrittig ist, dass die Lebensgemeinschaft der Parteien hier am 15. 7. 1999 aufgehoben worden war. Die Revisionsrekurswerberin leitet aus der von ihr gar nicht gewünschten zeitweiligen Rückkehr des Beklagten in die Wohnung, vor allem in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000, eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ab und führt für ihrenEine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach Paragraph 382 b, EO in der Fassung BGBl 1996/759 setzt voraus, dass der Antragsteller ein naher Angehöriger des Täters ist. Das Angehörigenverhältnis kann auch durch eine außereheliche Lebensgemeinschaft begründet werden. Dazu ist das Leben in einer häuslichen Gemeinschaft erforderlich. Wie bei der ehelichen Lebensgemeinschaft ist darunter eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Die Gemeinschaft ist jedenfalls dann aufgehoben, wenn alle diese wesentlichen Gemeinschaftskontakte aufgehoben wurden. Unstrittig ist, dass die Lebensgemeinschaft der Parteien hier am 15. 7. 1999 aufgehoben worden war. Die Revisionsrekurswerberin leitet aus der von ihr gar nicht gewünschten zeitweiligen Rückkehr des Beklagten in die Wohnung, vor allem in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000, eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ab und führt für ihren

Standpunkt die Begründung der Entscheidung 10 Ob 103/98i (= SZ 71/52

= JBl 1998, 593 = EvBl 1998/138) ins Treffen. Dort wurde die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verneint, weil der Mann aus der gemeinsamen Ehewohnung zwar ausgezogen war, aber in dem "nur wenige Meter von dem Haus der Antragstellerin entfernten Nebengebäude" Wohnung genommen hatte und überdies das gemeinsame eheliche Wirtschaften mit nahezu täglichen Kontakten beibehalten wurde. Von einem derartigen Sachverhalt kann hier aber keine Rede sein. Die Klägerin hat insbesondere ein relevantes gemeinsames Wirtschaften nicht einmal behauptet. Aus der zitierten Entscheidung ist nichts über die hier entscheidende Frage abzuleiten, welche Gemeinsamkeiten vorliegen müssen, damit von einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden könnte. Die Klägerin räumt ein, dass keine Geschlechtsgemeinschaft und mit Ausnahme der Betriebskosten des Hauses auch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestand und beruft sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beklagten im Haus in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000. Dieser Aufenthalt sei gegen ihren Willen erfolgt. Schon nach diesem Rekursvorbringen kann nicht von einer Wiederaufnahme einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 382b EO gesprochen werden, würde dies doch begriffswidrig bedeuten, dass es eine Lebensgemeinschaft gegen den Willen auch nur eines Partners gibt. Schließlich wäre bei einem ausschließlichen Abstellen auf die gemeinsame Benützung einer Wohnung (eines Hauses) schon jede Wohngemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts als häusliche Gemeinschaft von Lebensgefährten zu qualifizieren. Die Unrichtigkeit einer solchen Beurteilung liegt auf der Hand. Das Rekursgericht hat zutreffend die Neubegründung (Wiederaufnahme) einer häuslichen Gemeinschaft schon aus dem Grund verneint, weil sie von keiner Seite gewollt war und die wesentlichen Gemeinschaftskriterien fehlen. Insoweit sich der Sicherungsantrag auf § 382b EO stützt, erfolgte die Abweisung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (2 Ob 161/99m mwN) wegen Wegfalls der Angehörigeneigenschaft infolge Fristablaufs nach Abs 3 leg cit. Die im Revisionsrekurs zum Verhalten des Antragsgegners während und nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufgelisteten Umstände sind in diesem Punkt nicht entscheidungswesentlich.= JBl 1998, 593 = EvBl 1998/138) ins Treffen. Dort wurde die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verneint, weil der Mann aus der gemeinsamen Ehewohnung zwar ausgezogen war, aber in dem "nur wenige Meter von dem Haus der Antragstellerin entfernten Nebengebäude" Wohnung genommen hatte und überdies das gemeinsame eheliche Wirtschaften mit nahezu täglichen Kontakten beibehalten wurde. Von einem derartigen Sachverhalt kann hier aber keine Rede sein. Die Klägerin hat insbesondere ein relevantes gemeinsames Wirtschaften nicht einmal behauptet. Aus der zitierten Entscheidung ist nichts über die hier entscheidende Frage abzuleiten, welche Gemeinsamkeiten vorliegen müssen, damit von einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden könnte. Die Klägerin räumt ein, dass keine Geschlechtsgemeinschaft und mit Ausnahme der Betriebskosten des Hauses auch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestand und beruft sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beklagten im Haus in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000. Dieser Aufenthalt sei gegen ihren Willen erfolgt. Schon nach diesem Rekursvorbringen kann nicht von einer Wiederaufnahme einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, EO gesprochen werden, würde dies doch begriffswidrig bedeuten, dass es eine Lebensgemeinschaft gegen den Willen auch nur eines Partners gibt. Schließlich wäre bei einem ausschließlichen Abstellen auf die gemeinsame Benützung einer Wohnung (eines Hauses) schon jede Wohngemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts als häusliche Gemeinschaft von Lebensgefährten zu qualifizieren. Die Unrichtigkeit einer solchen Beurteilung liegt auf der Hand. Das Rekursgericht hat zutreffend die Neubegründung (Wiederaufnahme) einer häuslichen Gemeinschaft schon aus dem Grund verneint, weil sie von keiner Seite gewollt war und die wesentlichen Gemeinschaftskriterien fehlen. Insoweit sich der Sicherungsantrag auf Paragraph 382 b, EO stützt, erfolgte die Abweisung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (2 Ob 161/99m mwN) wegen Wegfalls der Angehörigeneigenschaft infolge Fristablaufs nach Absatz 3, leg cit. Die im Revisionsrekurs zum Verhalten des Antragsgegners während und nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufgelisteten Umstände sind in diesem Punkt nicht entscheidungswesentlich.

Die Klägerin stützte ihren Sicherungsantrag aber auch ganz allgemein auf die Verletzung ihrer körperlichen Integrität unter Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB. Dazu ist Folgendes auszuführen:Die Klägerin stützte ihren Sicherungsantrag aber auch ganz allgemein auf die Verletzung ihrer körperlichen Integrität unter Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie wurden die bis dahin bestehenden Sicherungsmöglichkeiten nach der EO in Ansehung des geschützten Personenkreises (durch die Einbeziehung von Angehörigen) und des räumlichen Schutzbereiches auf die Örtlichkeit im sozialen Naheraum ausgedehnt. § 382b EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen. Dies hat der erkennende Senat schon in der Entscheidung 6 Ob 155/99h (= JBl 2000, 246 mit der in diesem Punkt zustimmenden Anmerkung von Klicka) angedeutet. Für eine Ausweitung des Schutzbereichs im Wege der Analogie besteht schon deshalb kein Anlass, weil bei der Verletzung der im § 16 ABGB angesprochenen Persönlichkeitsrechte ein Rechtsschutz durchaus zusteht. Die herrschende Meinung deutet diese Gesetzesbestimmung nicht als Programmsatz, sondern als Zentralnorm der Rechtsordnung (SZ 67/173 uva). Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt (1 Ob 341/99z), ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch (10 Ob 342/97k). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB (SZ 63/32), das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.Durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie wurden die bis dahin bestehenden Sicherungsmöglichkeiten nach der EO in Ansehung des geschützten Personenkreises (durch die Einbeziehung von Angehörigen) und des räumlichen Schutzbereiches auf die Örtlichkeit im sozialen Naheraum ausgedehnt. Paragraph 382 b, EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen. Dies hat der erkennende Senat schon in der Entscheidung 6 Ob 155/99h (= JBl 2000, 246 mit der in diesem Punkt zustimmenden Anmerkung von Klicka) angedeutet. Für eine Ausweitung des Schutzbereichs im Wege der Analogie besteht schon deshalb kein Anlass, weil bei der Verletzung der im Paragraph 16, ABGB angesprochenen Persönlichkeitsrechte ein Rechtsschutz durchaus zusteht. Die herrschende Meinung deutet diese Gesetzesbestimmung nicht als Programmsatz, sondern als Zentralnorm der Rechtsordnung (SZ 67/173 uva). Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt (1 Ob 341/99z), ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch (10 Ob 342/97k). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB (SZ 63/32), das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.

Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen sieht § 381 Z 2 EO einstweilige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens vor. Über die Art und den Umfang von einstweiligen Verfügungen gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Lehre. Es wird zwischen anspruchsgebundenen Sicherungsverfügungen und Regelungsverfügungen, die ein streitiges Rechtsverhältnis befristet regeln, unterschieden. Letztere sollen nach einem Teil der Lehre ein allgemeines Sicherungsbedürfnis oder aber eine Rechtssphäre schützen (zu den Lehrmeinungen eingehend Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Rz 2 vor § 378 und König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/6 ff). Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind nur die im Gesetz besonders normierten Regelungsverfügungen, wie eben jene nach § 382b EO nicht anspruchsgebunden, im Übrigen müssen sich einstweilige Verfügungen aber im Rahmen des erhobenen oder beabsichtigten Hauptanspruchs halten (SZ 58/81; 6 Ob 59/97p; Zechner aaO mwN). Die gefährdete Partei hat den behaupteten Anspruch als Voraussetzung einer Provisorialmaßnahme bestimmt zu bezeichnen. Wird der Sicherungsantrag vor Einleitung des Hauptverfahrens eingebracht, so muss das dort angestrebte Begehren klar erkennbar sein, ansonsten ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Zechner aaO Rz 3 zu § 378 mwN aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Sicherungsantrag im anhängigen Anfechtungsprozess, in dem sie eine Aufhebung des Schenkungsvertrages anstrebt, gestellt, aber nicht offengelegt, welchen Anspruch sie gesichert haben will. Denkbar wärenZur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen sieht Paragraph 381, Ziffer 2, EO einstweilige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens vor. Über die Art und den Umfang von einstweiligen Verfügungen gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Lehre. Es wird zwischen anspruchsgebundenen Sicherungsverfügungen und Regelungsverfügungen, die ein streitiges Rechtsverhältnis befristet regeln, unterschieden. Letztere sollen nach einem Teil der Lehre ein allgemeines Sicherungsbedürfnis oder aber eine Rechtssphäre schützen (zu den Lehrmeinungen eingehend Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Rz 2 vor Paragraph 378 und König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/6 ff). Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind nur die im Gesetz besonders normierten Regelungsverfügungen, wie eben jene nach Paragraph 382 b, EO nicht anspruchsgebunden, im Übrigen müssen sich einstweilige Verfügungen aber im Rahmen des erhobenen oder beabsichtigten Hauptanspruchs halten (SZ 58/81; 6 Ob 59/97p; Zechner aaO mwN). Die gefährdete Partei hat den behaupteten Anspruch als Voraussetzung einer Provisorialmaßnahme bestimmt zu bezeichnen. Wird der Sicherungsantrag vor Einleitung des Hauptverfahrens eingebracht, so muss das dort angestrebte Begehren klar erkennbar sein, ansonsten ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Zechner aaO Rz 3 zu Paragraph 378, mwN aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Sicherungsantrag im anhängigen Anfechtungsprozess, in dem sie eine Aufhebung des Schenkungsvertrages anstrebt, gestellt, aber nicht offengelegt, welchen Anspruch sie gesichert haben will. Denkbar wären

1. der vermögensrechtliche Anfechtungsanspruch; 2. ein durch den Besitz verstärktes Wohnrecht; 3. das Persönlichkeitsrecht auf körperliche Integrität.

Das auf ein Rückkehrverbot gerichtete Sicherungsbegehren hält sich nicht im Rahmen des vermögensrechtlichen Anspruchs auf Aufhebung eines Schenkungsvertrages. Wohl wurde schon bei einem Räumungsanspruch ein Betretungs- und Benützungsverbot als im Rahmen des Räumungsanspruchs liegend beurteilt (WoBl 1991/56; 4 Ob 520/94), eine Räumung ist aber nicht Gegenstand des Anfechtungsprozesses. Der Anfechtungsanspruch selbst kann jedenfalls nicht mit einem Betretungsverbot gesichert werden.

Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Sicherungsantrag offenbar (und ausschließlich) auf § 382b EO stützt, wofür schon die von der Klägerin beantragte Befristung mit der Rechtskraft der Entscheidung im Anfechtungsprozess und das völlige Fehlen jeglichen Vorbringens über einen gegen den Beklagten erst geltend zu machenden, aus dem Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB erfließenden Anspruch sprechen. Zum Schutz der körperlichen Integrität steht ein Unterlassungsanspruch, also ein Leistungsanspruch zu. Eine einstweilige Verfügung wäre eine anspruchsgebundene. Die Klägerin hätte also schon im Sicherungsantrag anführen müssen, dass sie in einem einzuleitenden Verfahren einen Unterlassungsanspruch geltend machen werde. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, die Anführung des Sachverhalts hätte genügt und im Übrigen müsse das Gericht nach dem Grundsatz "iura novit curia" entscheiden, ignoriert völlig den Grundsatz der Parteiendisposition und die Behauptungslast des Antragstellers. Das Gericht hat nicht Überlegungen darüber anzustellen, was eine Partei behaupten und beantragen könnte, sondern über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hätte Klarheit darüber, was die Klägerin eigentlich gesichert haben will, nur im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach § 182 ZPO geschaffen werden können. Ein solches Verfahren ist aber im Provisorialverfahren wegen dessen Dringlichkeit nicht statthaft. Im Übrigen legt die Klägerin nicht einmal im Revisionsrekurs offen, ob und welchen Anspruch sie gegen den Beklagten geltend zu machen beabsichtigt, der die Grundlage (den Rahmen) der einstweiligen Verfügung bilden könnte. Insoweit sich der Sicherungsantrag daher auf andere ("alle erdenklichen") Rechtsgründe stützt, ist der Antrag unschlüssig. Damit braucht auch nicht mehr auf die weitere Frage eingegangen werden, ob die Klägerin gemäß § 381 Z 2 EO eine konkrete Gefährdung bescheinigen hätte müssen (JBl 2000, 246 mwN; 9 Ob 40/99v; König aaO Rz 2/34; ablehnend Klicka in der Entscheidungsanmerkung aaO) und ob ihr diese Bescheinigung auf Grund der getroffenen Feststellungen auch gelungen ist.Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Sicherungsantrag offenbar (und ausschließlich) auf Paragraph 382 b, EO stützt, wofür schon die von der Klägerin beantragte Befristung mit der Rechtskraft der Entscheidung im Anfechtungsprozess und das völlige Fehlen jeglichen Vorbringens über einen gegen den Beklagten erst geltend zu machenden, aus dem Persönlichkeitsrecht des Paragraph 16, ABGB erfließenden Anspruch sprechen. Zum Schutz der körperlichen Integrität steht ein Unterlassungsanspruch, also ein Leistungsanspruch zu. Eine einstweilige Verfügung wäre eine anspruchsgebundene. Die Klägerin hätte also schon im Sicherungsantrag anführen müssen, dass sie in einem einzuleitenden Verfahren einen Unterlassungsanspruch geltend machen werde. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, die Anführung des Sachverhalts hätte genügt und im Übrigen müsse das Gericht nach dem Grundsatz "iura novit curia" entscheiden, ignoriert völlig den Grundsatz der Parteiendisposition und die Behauptungslast des Antragstellers. Das Gericht hat nicht Überlegungen darüber anzustellen, was eine Partei behaupten und beantragen könnte, sondern über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hätte Klarheit darüber, was die Klägerin eigentlich gesichert haben will, nur im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 182, ZPO geschaffen werden können. Ein solches Verfahren ist aber im Provisorialverfahren wegen dessen Dringlichkeit nicht statthaft. Im Übrigen legt die Klägerin nicht einmal im Revisionsrekurs offen, ob und welchen Anspruch sie gegen den Beklagten geltend zu machen beabsichtigt, der die Grundlage (den Rahmen) der einstweiligen Verfügung bilden könnte. Insoweit sich der Sicherungsantrag daher auf andere ("alle erdenklichen") Rechtsgründe stützt, ist der Antrag unschlüssig. Damit braucht auch nicht mehr auf die weitere Frage eingegangen werden, ob die Klägerin gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO eine konkrete Gefährdung bescheinigen hätte müssen (JBl 2000, 246 mwN; 9 Ob 40/99v; König aaO Rz 2/34; ablehnend Klicka in der Entscheidungsanmerkung aaO) und ob ihr diese Bescheinigung auf Grund der getroffenen Feststellungen auch gelungen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm den §§ 78 und 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 78 und 402 EO.

Anmerkung

E59739 06A02380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00238.00V.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20001023_OGH0002_0060OB00238_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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