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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §370;Rechtssatz
Die (unmittelbare) Belastung des Verpflichteten mit Gerichtsgebühren, und zwar entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 GGG, ist keine Besonderheit der Exekution zur Sicherstellung, sondern gilt gemäß § 21 Abs 1 GGG ganz allgemein im Exekutionsverfahren. Bei der Exekution zur Sicherstellung werden die Kosten des Gläubigers nicht etwa bis zur endgültigen Entscheidung über den Anspruch vorbehalten, sondern sogleich (wie bei der Exekution zur Hereinbringung) bestimmt (Hinweis Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO/4, I, 749). Für den Fall, daß keine Rechtfertigung der Sicherungsexekution erfolgen sollte, insbesondere, wenn ein Fall des § 376 Abs 1 Z 3 EO eintreten sollte, schafft allgemein und unabhängig von der Person des Gläubigers § 376 Abs 2 erster Satz EO Abhilfe: In den dort bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160100.X01Im RIS seit
24.10.2001