Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Das Kreisgericht Krems an der Donau als Titelgericht bewilligte den betreibenden Parteien gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderung von 99 689.52 S samt Anhang die Fahrnisexekution und die Exekution mittels bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf das für die Verpflichtete an der Liegenschaft EZ 3349 KG K zustehende, unter C-OZ 4 und 5 einverleibte "Mitbenützungsrecht auf die Dauer des Witwenstandes". Das als Exekutionsgericht einschreitende Erstgericht bew... mehr lesen...
Norm: EO §316EO §326EO §331 A
Rechtssatz: Die Überlassung des Exekutionsobjektes an Zahlungsstatt ist zwar eine in der Exekutionsordnung vorkommende Verwertungsart; sie ist aber lediglich bei der Forderungsexekution zugelassen. Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmefall, der damit zu begründen ist, daß es sich bei der Forderungexekution (§§ 290 ff EO) beim vollstreckbaren Anspruch und beim Exekutionsobjekt um wesensgleiche Rechte (Geldf... mehr lesen...
Begründung: Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Akten E 7498/59 des Landesgerichtes Wels und 4 a Cg 82/59 des Kreisgerichtes Wels fest: Am 9. 10. 1959 langte beim Erstgericht der Antrag der betreibenden Partei auf Pfändung und Überweisung an Zahlungs Statt des Anspruches auf dasjenige, das der verpflichteten Partei als Überschuss aus der laufenden Rechnung gegen vier namentlich angeführte Bankinstitute zukommt. Als Exekutionstitel lag dem Antrag der Beschluss des Oberlandesgeri... mehr lesen...
Norm: EO §39 IEO §39 IIEO §39 IVEEO §316
Rechtssatz: Die Einstellung einer Forderungsexekution nach Überweisung an Zahlungsstatt ist nicht möglich und nicht zulässig, weil die Exekution mit der Überweisung an Zahlungsstatt beendet ist. Entscheidungstexte 3 Ob 28/60 Entscheidungstext OGH 23.02.1960 3 Ob 28/60 EvBl 1960/260 S 440 = JBl 1960,567 ... mehr lesen...