Norm: EO §39 Abs1 IEO §39 Abs1 IVFEO §294A
Rechtssatz: Die in § 39 Abs 1 EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §294a
Rechtssatz: Gegenstand einer nach § 294 a EO eingeleiteten Exekution köönen nicht Forderungen eines Selbständigen sein. Entscheidungstexte 3 Ob 20/84 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 20/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004254 Dokumentnummer JJR_19840404... mehr lesen...
Norm: EO §294a
Rechtssatz: Ein Exekutionsantrag nach § 294 a EO ist nicht hinsichtlich aller Geldforderungen, sondern nur dann zulässig, wenn auf Forderungen im Sinn des § 290 EO Exekution geführt, also das in Geld zahlbare Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie ähnliche Bezüge gepfändet werden sollen. (Hier: Mietzinse aus dem Untermietsverhätlnis) Entscheidungstexte ... mehr lesen...