RS OGH 1986/4/30 3Ob27/86, 5Ob90/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1986
beobachten
merken

Norm

EO §39 Abs1 I
EO §39 Abs1 IVF
EO §294A

Rechtssatz

Die in § 39 Abs 1 EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 27/86
  • 5 Ob 90/21b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 90/21b
    Beisatz: Durch den Wegfall der Rechtsgrundlage für das Behalten dieser Zahlung entsteht ein Bereicherungsanspruch des Verpflichteten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten