Norm
EO §39 Abs1 IRechtssatz
Die in § 39 Abs 1 EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022