Norm
EO §294aRechtssatz
Ein Exekutionsantrag nach § 294 a EO ist nicht hinsichtlich aller Geldforderungen, sondern nur dann zulässig, wenn auf Forderungen im Sinn des § 290 EO Exekution geführt, also das in Geld zahlbare Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie ähnliche Bezüge gepfändet werden sollen. (Hier: Mietzinse aus dem Untermietsverhätlnis)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004246Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0030OB00020_8400000_001