TE OGH 1999/3/2 40R602/98w

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Veröffentlicht am 02.03.1999
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Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Maurer und Dr. Jahn in der Exekutionssache der Betreibenden 1. Ing. Franz K*****, 2. Dora K*****, beide ***** Wien, beide vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Verpflichtete D***** HandelsgesmbH, ***** Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Rekurses der Betreibenden gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 19.8.1998, 17 C 292/98b, 17 E 60/98s-5, den

Spruch

Beschluß :

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Betreibenden haben die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Kosten der Betreibenden für die Intervention anläßlich der zwangsweisen Räumung am 10.8.1998 mit S 1.631,12 sowie der Intervention am 13.8.1998 mit S 4.351,38 als weitere Exekutionskosten. Ein "Mehrbegehren" von S 1.614,- wies es ausdrücklich ab. Zu dieser Abweisung führte es in der Begründung aus, daß Barauslagen in Höhe von S 1.614,- mangels Vorliegens eines Zahlungsnachweises nicht zuzusprechen waren.

Gegen diesen Beschluß, soweit damit den Betreibenden von ihnen verzeichnete Kosten in Höhe von S 1.614,- nicht zuerkannt wurden, richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Wie die Betreibenden selbst in ihrem Rekurs (sowie auch in ihrer Stellungnahme vom 9.10.1998, ON 15) ausführen, wurde der Sachverständige *****im Auftrag des Gerichts tätig. Nach der Aktenlage wurde der Sachverständige ohne vorhergehenden richterlichen Beschluß vom Gerichtsvollzieher beigezogen. Eine solche Befugnis räumt § 275 Abs 4 Z 3 EO im Rahmen der Exekution wegen Geldforderungen dem mit dem Vollzug der Versteigerung von gepfändeten Fahrnissen betrauten Vollstreckungsorgan ein.Wie die Betreibenden selbst in ihrem Rekurs (sowie auch in ihrer Stellungnahme vom 9.10.1998, ON 15) ausführen, wurde der Sachverständige *****im Auftrag des Gerichts tätig. Nach der Aktenlage wurde der Sachverständige ohne vorhergehenden richterlichen Beschluß vom Gerichtsvollzieher beigezogen. Eine solche Befugnis räumt Paragraph 275, Absatz 4, Ziffer 3, EO im Rahmen der Exekution wegen Geldforderungen dem mit dem Vollzug der Versteigerung von gepfändeten Fahrnissen betrauten Vollstreckungsorgan ein.

Mangels näherer Bestimmungen über die Durchführung der Verwertung der anläßlich der zwangsweisen Räumung aus dem Objekt geschafften Fahrnisse des Verpflichteten und der Ähnlichkeit des Verkaufs dieser Fahrnisse und des Verkaufs gepfändeter Fahrnisse im Rahmen der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen kann die angeführte Bestimmung auch auf das Verwertungsverfahren im Zuge des Räumungsexekutionsverfahrens sinngemäß angewandt werden (vgl MietSlg 47.737).Mangels näherer Bestimmungen über die Durchführung der Verwertung der anläßlich der zwangsweisen Räumung aus dem Objekt geschafften Fahrnisse des Verpflichteten und der Ähnlichkeit des Verkaufs dieser Fahrnisse und des Verkaufs gepfändeter Fahrnisse im Rahmen der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen kann die angeführte Bestimmung auch auf das Verwertungsverfahren im Zuge des Räumungsexekutionsverfahrens sinngemäß angewandt werden vergleiche MietSlg 47.737).

Der Sachverständige wird beigezogen, um die dem Gerichtsorgan obliegende Entscheidung, ob es sich um einlagerungsfähige Fahrnis oder wertloses Gerümpel, im Extremfall z.B. Schutt handelt, zu ermöglichen. Er wurde somit als Gehilfe des Gerichtsvollziehers bei der Bewertung der wegzuschaffenden Fahrnisse des Verpflichteten tätig. Als solchem steht ihm ein Gebührenanspruch entsprechend den Bestimmungen der §§ 24 ff GebAG zu.Der Sachverständige wird beigezogen, um die dem Gerichtsorgan obliegende Entscheidung, ob es sich um einlagerungsfähige Fahrnis oder wertloses Gerümpel, im Extremfall z.B. Schutt handelt, zu ermöglichen. Er wurde somit als Gehilfe des Gerichtsvollziehers bei der Bewertung der wegzuschaffenden Fahrnisse des Verpflichteten tätig. Als solchem steht ihm ein Gebührenanspruch entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 24, ff GebAG zu.

Die Sachverständigengebühr wird nach Einholung einer Äußerung zur Gebührennote mit Gerichtsbeschluß festgesetzt, welcher dem Sachverständigen, den Parteien und gegebenenfalls auch dem Revisor und dem Rechnungsführer des Gerichts zuzustellen ist, wobei dagegen das Rechtsmittel des Rekurses offen steht.

Die Gebühren des Sachverständigen sind Verfahrenskosten, die den Parteien nach den Grundsätzen über die Kostenersatzpflicht aufzuerlegen sind.

Im vorliegenden Fall wurden die Gebühren des Sachverständigen vom Erstgericht bisher nicht bestimmt. Vor gerichtlicher Bestimmung der Sachverständigengebühren sind diese, auch wenn der Betreibendenvertreter dem Sachverständigen bereits einen Teil gezahlt haben mag, der Partei noch nicht entstanden. Schon aus diesem Grund erweist sich der Rekurs als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00051 40R06028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:04000R00602.98W.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_LG00003_04000R00602_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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