Norm
EO §74Rechtssatz
Der zur zwangsweisen Räumung vom Gerichtsvollzieher beigezogene Sachverständige (hier: Schätzmeister) handelt im Gerichtsauftrag. Seine Honorierung erfolgt nach §§ 24 ff GebAG. Vor gerichtlicher Bestimmung der Sachverständigengebühren sind diese, auch wenn der Betreibendenvertreter dem Sachverständigen bereits einen Teil gezahlt haben mag, der Partei noch nicht entstanden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wertloserklärung; Schätzung, Delogierung, BegutachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000037Dokumentnummer
JJR_19990302_LG00003_04000R00602_98W0000_002