RS OGH 1999/3/2 40R602/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1999
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Norm

EO §74
GebAG §39
EO §349 Abs2
EO §275 Abs4 Z3

Rechtssatz

Der zur zwangsweisen Räumung vom Gerichtsvollzieher beigezogene Sachverständige (hier: Schätzmeister) handelt im Gerichtsauftrag. Seine Honorierung erfolgt nach §§ 24 ff GebAG. Vor gerichtlicher Bestimmung der Sachverständigengebühren sind diese, auch wenn der Betreibendenvertreter dem Sachverständigen bereits einen Teil gezahlt haben mag, der Partei noch nicht entstanden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wertloserklärung; Schätzung, Delogierung, Begutachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000037

Dokumentnummer

JJR_19990302_LG00003_04000R00602_98W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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