Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §268EO §274EO §280 Abs1
Rechtssatz: Unter Versendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs ist jede Versendung von gepfändeten Gegenständen von dem Ort, an dem sie sich befinden, zur Erzielung eines höheren Erlöses zu verstehen, so auch die Versendung an eine gerichtliche Auktionshalle und auch an das Dorotheum. Auch zum freihändigen Verkauf können Gegenstände an einen anderen Ort versendet werden. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EO §268EO §274 Abs1EO §280 Abs1 und Abs2
Rechtssatz: Die Überstellung von Pfandgegenständen in eine Auktionshalle kommt in folgenden Fällen in Betracht: 1. Zwecks Durchführung eines Freihandverkaufes gem § 268 EO für die dort genannten Gegenstände; 2. Zwecks Durchführung der (erstmaligen) Versteigerung an einem von Ort der Pfändungsvornahme abweichenden Ort zwecks Erzielung eines höheren Erlöses gem § 274 Abs 1 EO; 3. Zwecks Durchfü... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. April 1952 zur Hereinbringung von 1150.48 S samt Anhang die Exekution gegen die Verpflichtete durch Pfändung des von der Rückzahlung eines Darlehensbetrages abhängigen Herausgabeanspruches der Verpflichteten gegen das Dorotheum K. hinsichtlich verschiedener Fahrnisse und des im Falle der Versteigerung der Gegenstände jener zustehenden Anspruches auf Ausfolgung des Verkaufserlöses. Infol... mehr lesen...
Norm: ABGB §1370EO §253EO §268EO §294
Rechtssatz: Die Pfändung des Herausgabeanspruches gegen die Pfandleihanstalt als Drittschuldner bezüglich dort verpfändeter Sachen des Verpflichteten ist nur durch gleichzeitige Pfändung des Pfandscheines nach § 253 EO vollstreckbar. Eine abgesonderte Pfändung des Herausgabeanspruches nach § 294 EO ist unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 96/53 E... mehr lesen...