Norm
ABGB §1370Rechtssatz
Die Pfändung des Herausgabeanspruches gegen die Pfandleihanstalt als Drittschuldner bezüglich dort verpfändeter Sachen des Verpflichteten ist nur durch gleichzeitige Pfändung des Pfandscheines nach § 253 EO vollstreckbar. Eine abgesonderte Pfändung des Herausgabeanspruches nach § 294 EO ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003533Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0010OB00096_5300000_001