RS OGH 1983/11/16 3Ob113/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1983
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Norm

EO §268
EO §274 Abs1
EO §280 Abs1 und Abs2

Rechtssatz

Die Überstellung von Pfandgegenständen in eine Auktionshalle kommt in folgenden Fällen in Betracht:

1. Zwecks Durchführung eines Freihandverkaufes gem § 268 EO für die dort genannten Gegenstände;

2. Zwecks Durchführung der (erstmaligen) Versteigerung an einem von Ort der Pfändungsvornahme abweichenden Ort zwecks Erzielung eines höheren Erlöses gem § 274 Abs 1 EO;

3. Zwecks Durchführung eines anstelle der Versteigerung angeordneten Freihandverkaufes gem § 280 Abs 1 EO, möglich nur, wenn spätestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin ein entsprechender Antrag gestellt wird;

4. Zwecks Durchführung eines nach erfolgloser Versteigerung angeordneten Freihandverkaufes (oder auch einer anderen Verwertungsart) gem § 280 Abs 2 EO;

5. eine zweite Versteigerung in der Auktionshalle beantragt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/83
    Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 113/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003668

Dokumentnummer

JJR_19831116_OGH0002_0030OB00113_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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