Der Konkurskommisär entschied mit dem Beschluß vom 18. April 1966 über die Verteilung des Erlöses der mit Absonderungsrechten belasteten, im Konkursverfahren freihändig verkauften Liegenschaften EZ. X. und Y in der Höhe von 9.300.000 S dahin, daß Beträge von insgesamt 4.069.423.32 S als Kosten der Verwaltung der Sondermasse, als Abfindung für die Aufgabe eines Aussonderungsanspruches sowie ferner an Hypothekargläubiger zugewiesen werden. Die Zuweisung des verbleibenden Betrages von 5.... mehr lesen...
Norm: EO §239IO §120KO §119 Abs1 AKO §120
Rechtssatz: Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Rekursfrist beträgt acht Tage. Entscheidungstexte 5 Ob 169/67 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: EO §65 DEO §66EO §239ZPO §527 B2
Rechtssatz: Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes über einen Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes ist bei Rechtskraftvorbehalt anfechtbar (Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in GIUNF. 1752). Entscheidungstexte 5 Ob 169/67 Entscheidungstext OGH 25.10.1967 5 Ob 169/67 EvBl 1968/199 S 325 ... mehr lesen...
Norm: EO §65 AEO §239KO §120KO §176
Rechtssatz: 8-tägige Rekursfrist für die Anfechtung eines Beschlusses des Konkurskommissärs über die Aufteilung des Erlöses einer Liegenschaft, die nur teilweise Eigentum des Gemeinschuldners ist, die aber zur Gänze mit Pfandrechten belastet ist, unter die Pfandgläubiger, die Miteigentümer und die Masse. Entscheidungstexte 5 Ob 169/67 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: EO §161EO §239GBG §14
Rechtssatz: Zuweisdung aus einer Zwangsverwaltung der später versteigerten Liegenschaft ist materiell nicht anders als eine sonstige Zahlung auf eine einverleibte Kredithöchstbetragshypothek zu beurteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 52/62 Entscheidungstext OGH 27.04.1962 3 Ob 52/62 European Case Law Identif... mehr lesen...
Das Rekursgericht hat ohne Rechtskraftvorbehalt den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers zurück. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Revisionsrekurs ist nach § 527 Abs. 2 ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. unzulässig. Da im Exekutionsverfahren eine Verfahrensergänzung in der Regel nicht stattfinden wird, kommt... mehr lesen...