Norm
EO §239Rechtssatz
Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Rekursfrist beträgt acht Tage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019