Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Mit Übergabsvertrag vom 8. Mai 1987 übertrugen Helmut und Maria E***** die nun versteigerte Liegenschaft ins Eigentum des Verpflichteten gegen gleichzeitige Eintragung eines Wohnungsrechtes (CLNR 3) und Belastungs- und Veräußerungsverbotes (CLNR 4) zu ihren Gunsten. Aufgrund zweier gegen Helmut und Maria E***** erwirkten Urteile und eines in einem Anfechtungsprozeß gegen den Verpflichteten und Helmut und Maria E***** ergangenen Urteiles, wonach der Verpflichtete und di... mehr lesen...
Mit seiner am 6. Oktober 1970 beim Kreisgericht Leoben eingebrachten Klage begehrte Johann S die Verurteilung von Rainer und Jutta P zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 55 828 DM samt Anhang. Gegen Jutta P erging am 23. November 1970 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Rainer P wurde durch Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Mai 1973, zur Zahlung eines Betrages von 25 828 DM samt Anhang zur ungeteilten Hand mit Jutta P verurteilt; das Mehrbegehren auf Zah... mehr lesen...
Das Erstgericht verteilte mit Beschluß vom 10. Oktober 1972, GZ E 2/71-106, das Meistbot für die am 7. Juli 1972 versteigerte Liegenschafts EZ 104 KG L. Die Verteilungsmasse wurde mit 200.000 S (Meistbot) zuzüglich der Fruktifikatszinsen (in unbestimmter Höhe) ausgewiesen. Aus dem Kapitalsbetrag (200.000 S) erhielten zugewiesen (Punkt I): A. als Vorzugspost: die Stadtgemeinde Bad I 113.20 S. B. in der bücherlichen Randordnung: 1. die Volksbank Bad G reg. Genossenschaft mit beschränkte... mehr lesen...
Norm: EO §214 Abs2EO §218
Rechtssatz: Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des § 218 Abs 1 EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (§ 214 Abs 2 EO) verhältnismäßig zu befriedigen. Dies gilt auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers (SZ 19/195). Entscheidungstexte 3 Ob 30/73 Entscheidungstext OGH 06.03.197... mehr lesen...
Nachdem auf der Liegenschaft EZ 147 II KG Sch in COZ 2 auf Grund des beglaubigten Gesuches vom 26. November 1965 die Rangordnung für ein bis zum Höchstbetrag von 1.200.000 S aufzunehmendes Darlehen mit Wirksamkeit bis einschließlich 26. November 1966 angemerkt worden war, wurde auf Grund des Pfandbestellungsangebotes und dessen Annahme vom 25. Jänner 1966 sowie des Rangordnungsbeschlusses vom 26. November 1965 in COZ 4 unter der GZ 4 ../66 das Pfandrecht für alle Forderungen der Spark... mehr lesen...
Norm: EO §218GBG §29GBG §56
Rechtssatz: Haben Pfandgläubiger gleichzeitig um die Anmerkung der Rangordnung mit der Wirkung gem § 56 Abs 1 GBG angesucht, so kommt gegenüber Dritten den im Rahmen der Rangordnung sukzessiv eingetragenen Pfandrechten einheitlich der durch die Rangordnung gewahrte Rang zu, wogegen sich der Rang für die betreffenden Pfandgläubiger im Verhältnis untereinander nach dem Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung des Pfand... mehr lesen...
Das Bankhaus B. & Co. hat gegen den Verpflichteten eine vollstreckbare Forderung von 5352 S samt Zinsen und Kosten, die Volksbank S. eine solche von 21.270 S samt Zinsen und Kosten. Zugunsten beider Forderungen wurden zur gleichen Zeit Fahrnisse des Verpflichteten gepfändet, die bei der Versteigerung einen Erlös von 6170 S erbrachten. Das Erstgericht verteilte diesen Erlös zu gleichen Teilen auf die beiden betreibenden Parteien, sodaß jede 3085 S erhielt. Das Rekursgericht änd... mehr lesen...
Norm: EO §218EO §225EO §234
Rechtssatz: Voraussetzung der Berechtigung des Erstehers zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses. Von dem nach § 225 EO vorgeschriebenen Erlag des Deckungskapitals kann nur mit Zustimmung aller in Betracht kommenden Berechtigten abgesehen werden. Ein Gläubiger, dem mehrere Ansprüche im gleichen Range zustehen, hat das Recht, volle Befriedigung des einen Anspruches vor den anderen zu begehren. § 218 Abs 1 EO findet ... mehr lesen...