Norm
EO §218Rechtssatz
Haben Pfandgläubiger gleichzeitig um die Anmerkung der Rangordnung mit der Wirkung gem § 56 Abs 1 GBG angesucht, so kommt gegenüber Dritten den im Rahmen der Rangordnung sukzessiv eingetragenen Pfandrechten einheitlich der durch die Rangordnung gewahrte Rang zu, wogegen sich der Rang für die betreffenden Pfandgläubiger im Verhältnis untereinander nach dem Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung des Pfandrechtes richtet. § 218 Abs 1 EO stellt gegenüber § 29 GBFG keine abweichende Regelung dar, sondern besagt nur, wie bei Gleichrangigkeit von Ansprüchen das Meistbot zu verteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0003334Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0030OB00132_7000000_001