Begründung: Mit Beschluss vom 28. 2. 2000 eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte den Revisionsrekurswerber zum Masseverwalter. Ein Gläubigerausschuss wurde ihm nicht beigeordnet. Mit konkursgerichtlicher Genehmigung veräußerte der Masseverwalter eine im Eigentum der Gemeinschuldnerin gestandene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von EUR 43.603,70. Die Miteigentumsanteile waren mit einer Höchstbetragshypothek über ATS 1,722.000 zugun... mehr lesen...
Norm: EO §209 Abs2
Rechtssatz: Selbst derjenige, der bloß obligatorische Rechte angemeldet hat, erlangt Beteiligtenstellung und gehört damit zu dem zur Verteilungstagsatzung individuell zu ladenden Personenkreis. Entscheidungstexte 8 Ob 20/03d Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 20/03d European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: EO §209 Abs2
Rechtssatz: Ein Beteiligter der jedenfalls nur rein obligatorische Ansprüche anmeldete, mag er auch ein Vorzugsrecht beanspruchen, gehört nicht zu den zu ladenden Personen. Er muß sich vielmehr selbst darum kümmern, ob er von der Verteilungstagsatzung Kenntnis erlangt, indem er in gewissen Abständen die Gerichtstafel prüft. Entscheidungstexte 3 Ob 93/85 Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Im vorliegenden Exekutionsverfahren wurden die Liegenschaften EZ ***** und ***** der KG ***** versteigert. Zu COZ 13, 15, 17, 19 und 21 der EZ ***** als Haupteinlage hafteten im besten Rang Simultanpfandrechte zugunsten der S*****, wobei jeweils die Simultanhaftung in COZ 1, 2, 4, 6 und 8 der nicht mitversteigerten Liegenschaft EZ ***** KG ***** angemerkt war. Die S***** begehrte volle Befriedigung ihrer Pfandrechte aus dem Erlös der Liegenschaft EZ ***** und erhielt auc... mehr lesen...
Norm: EO §209 Abs2 und 3EO §213 VEO §222EO §229 Abs3EO §234 Abs1
Rechtssatz: Sowohl der Eigentümer als auch der Nachpfandgläubiger einer mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaft haben kein Rekursrecht gegen den - gemäß § 229 Abs 2 EO in den Verteilungsbeschluß aufzunehmenden - Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach § 222 EO festgestellt wurde. Gegen den Beschluß auf Bewilligung der Einverleibung des Ersatzanspruches, der erst ... mehr lesen...
Norm: EO §209 Abs2EO §229EO §236
Rechtssatz: Das Verteilungsverfahren ist beendet, wenn der Erlös nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mit Verteilungsbeschluß (§ 229 EO) verteilt wurde, der Verteilungsbeschluß gegenüber den am Verteilungsverfahren beteiligten Personen in Rechtskraft erwachsen und hierauf im Sinne § 236 Abs 1 EO ausgeführt worden ist, der Erlös daher dem Exekutionsgericht nicht mehr zur Verfügung steht. Ein Verteilungsve... mehr lesen...
Norm: EO §209 Abs2EO §212 Abs1
Rechtssatz: Nur der Gläubiger, dem die Pfändung und Überweisung der Hyperocha bewilligt worden war, ist zur Geltendmachung der Hyperocha im Verteilungsverfahren berechtigt. Entscheidungstexte 3 Ob 145/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 145/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...