Norm
EO §209 Abs2Rechtssatz
Ein Beteiligter der jedenfalls nur rein obligatorische Ansprüche anmeldete, mag er auch ein Vorzugsrecht beanspruchen, gehört nicht zu den zu ladenden Personen. Er muß sich vielmehr selbst darum kümmern, ob er von der Verteilungstagsatzung Kenntnis erlangt, indem er in gewissen Abständen die Gerichtstafel prüft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003043Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00093_8500000_003