RS OGH 1985/10/30 3Ob93/85, 3Ob81/94 (3Ob82/94 - 3Ob85/94), 8Ob20/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
beobachten
merken

Norm

EO §209 Abs2

Rechtssatz

Ein Beteiligter der jedenfalls nur rein obligatorische Ansprüche anmeldete, mag er auch ein Vorzugsrecht beanspruchen, gehört nicht zu den zu ladenden Personen. Er muß sich vielmehr selbst darum kümmern, ob er von der Verteilungstagsatzung Kenntnis erlangt, indem er in gewissen Abständen die Gerichtstafel prüft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003043

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00093_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten